Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Abs. 1
FMH (B20) NAS (PO5), Blaues Kreuz (PO9), Croix-bleue romande (PO13), AGS (PO14), SAJV (PO19), DOJ (PO21), Pro Juventute (PO40) und EKAL (KA1) verlangen, die Pflicht zur Sachlichkeit der Werbung auch für Bier und Wein vorzuschreiben bzw. Art. 4 entsprechend zu ergänzen.
Ähnlich argumentieren bfu (WO12), SKS (WO9) und FRC (WO15), welche die Bestimmungen allgemein als ungenügend beurteilen und verlangen, dass das Verbot von Werbung,
welche ein besonderes Lebensgefühl vermittelt, für alle alkoholischen Getränke gelten müsse. Infodrog (PO3), Blaues Kreuz (PO9) und bfu (WO12) wollen preisvergleichende Angaben und das Verbot von Versprechen von Zugaben oder andern Vergünstigungen für Bier und Wein verboten wissen.
santésuisse (B35) erachtet die für Bier und Wein vorgeschlagene inhaltliche Beschränkung als kaum umsetzbar.
Abs. 2
Die EVP (P4) sowie NAS (PO5), Blaues Kreuz (PO9), Croix-bleue romande (PO13), AGS (PO14), SAJV (PO19), DOJ (PO21) und Pro Juventute (PO40) verlangen ein Werbeverbot (a) in und an öffentlichen Verkehrsmitteln, (b) in Radio und Fernsehen, (c) in und an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die öffentlichen Zwecken dienen sowie auf ihrem Areal, (d) auf Sportplätzen und Sportveranstaltungen. Nach Auffassung von FMH (B20) verlangt darüber hinaus auch ein Werbeverbot in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, was von Städteverband (D1) und SP (P6) unterstützt wird, sowie in deren unmittelbaren Umgebung, auf öffentlichem Grund.
Ein Werbeverbot an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen verlangen Städteverband (D1), SKS (WO9) und FRC (WO15).
SUHMS (PO7) und SGRAM (PO8) schlagen ein Werbeverbot für Wein und Bier am Arbeitsplatz und in Unternehmenskantinen vor.
Für REPER (PO39) muss die Liste der örtlichen Werbebeschränkungen noch vervollständigt werden, in der gleichen Art und Weise, wie dies auch für die Spirituosen noch geschehen sollte.
Public Health (PO12) fordert ein generelles Werbeverbot für die unter Art. 4 Abs. 2 genannten Gebrauchsgegenständen, Publikationen und Orte.
Abs. 3
Während der Städteverband (D1) und Blaues Kreuz (PO9) verlangen, dass auch die Gemeinden ergänzende Bestimmungen zur Werbung erlassen dürfen, beantragen SOV (B10), EV (B11), AWS (B12), VSG (b14), SBV (B15), Swiss Retail (B18), hotelleriesuisse (B19), IG DHS (B21), SDV (B22), SSV (B23), ASW (B25), Vertreter der Weinbranche (SWBV, SVSW, IVN und GOV) sowie kantonale Vertreter der Landwirtschaft (LBV, BOV, BVBB, BVSZ, ZBV, AZO), Brenzer Kirsch (WO10) und Coop (EU4) eine abschliessende Bundesregelung.
[Weitere Stellungnahmen zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen sie-
he Ziff. 4.4.3]
Art. 5 Bewilligungspflicht für den Einzelhandel
Eine kantonale Bewilligung sollte, so die Meinung von CRIAD (PO24) und FVA (PO25), von obligatorischen Präventionskursen abhängig gemacht werden, wo beispielsweise der Umgang mit Betrunkenen thematisiert und Aspekte des Jugendschutzes vertieft werden. Pro