Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Familia (PO6) regt an, die Erteilung einer Alkoholausschankbewilligung von einem Jugendschutzkonzept abhängig zu erklären, wie dies in einigen Kantonen bereits der Fall ist.
Abs. 1 und 2
Eine kantonale Bewilligung für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken befürworten 15 Kantone (Solothurn, Zürich, Freiburg, Genf, Luzern, Bern, Zug, Schwyz, Uri, Basel-Stadt,
Neuenburg, Thurgau, Wallis, St. Gallen, Tessin), GDK (K2), EVP (P4), SGB (W1), SBV (W5), SOV (B10), VELEDES (B16), IG DHS (B21), SSV (B23), kantonale Vertreter der Landwirtschaft (LBV, BOV, BVBB), SJH (WO1), Swiss Olympic (WO2), Centre Patronal (WO3), konsumentenforum (WO11), bfu (WO12), KAPO Wallis (WO16) und EKAL (KA1).
Auch der Städteverband (D1), die Städte Kloten (SG1) und Zürich (SG5), die Gemeinde Kriens (SG2) sowie SAPPM (PO1), infodrog (PO3), Sucht Info Schweiz (PO4), Blaues Kreuz (PO9), FEGPA (PO10), ISPMZ (PO11), Public Health (PO12), Croix-bleue romande (PO13), AGS (PO14), fondationdépendences (PO15), LVT (PO16), SGAP (PO20), StiftungStillen (PO23), CRIAD (PO24), FVA (PO25), FNA (PO26), Krebsliga (PO27), KiM (PO29), IOGT (PO30), FSP (PO35), Juvente (PO36), VBGF (PO38), REPER (PO39), Pro Juventute
(PO40), VfS (PO41), Jubla (PO42) und Coop (EU4).
Der Kanton Uri (K11) betont, dass mit der Bewilligungspflicht nur ein absolutes Minimum an administrativem Aufwand verbunden sein dürfe.
Der Städteverband (D1) vermisst eine Vorschrift, wonach fehlbaren Einzelhändlern die Bewilligung entzogen werden könne.
Für den Kanton Graubünden (K9) ist wichtig, die Bewilligung von einer Abgabe abhängig erklären zu können. Auch der Kanton Wallis (K24) setzt sich für eine jährliche Abgabe ein. Demgegenüber verlangt der Kanton Schwyz (K10) eine kostenfreie Bewilligung und wird dabei von SOV (B10), SSV (B23), kantonalen Vertreter der Landwirtschaft (LBV, BOV,
BVBB, BVSZ, ZBV, AZO) und Brenzer Kirsch (WO10) unterstützt.
Der Kanton St. Gallen (K25) begrüsst zwar eine kantonale Einzelhandelsbewilligung für Unternehmungen, die nicht schweizweit tätig sind. Für schweizweit tätige Unternehmungen verlangt er eine eidgenössische Bewilligung – anstelle der kantonalen Bewilligungen. SSV (B23) verlangt eine einzige Bewilligung für die ganze Schweiz.
AZO (KB25) wünscht eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für «alkoholische Getränke, welche aus Vergärung ohne Zusatz von destilliertem Alkohol aus eigenen oder gesammelten Rohstoffen hergestellt» sind. Eventuell wäre die Bewilligungspflicht durch eine Meldepflicht zu ersetzen. Vertreter der Weinbranche (SWBV, SVSW, IVN und GOV) gehen davon aus, dass die Weinhandelskontrolle auch die Kontrolle der OIC-Zertifizierung umfasst.
Für Bier und Wein lehnt der Kanton Graubünden (K9) die Einführung einer Bewilligungspflicht kategorisch ab, da dies von geringem Nutzen sei und für Verwaltung und Wirtschaft nur einen Mehraufwand nach sich ziehe. Der Kanton Schaffhausen (K15) setzt sich dafür ein, dass der Handel mit alkoholischen Getränken aus Eigengewächs oder selbstgesammelten inländischen Wildgewächsen von einer Bewilligungspflicht ausgenommen wird. Zumindest für Wein und Most solle dies unbegrenzt gelten. Ähnlich argumentiert der Kanton
Schwyz (K10), der eine Ausnahme wünscht für «alkoholische Getränke, welche aus Vergärung ohne Zusatz von destilliertem Alkohol aus eigenen oder gesammelten Rohstoffen hergestellt» sind. Auch er kann sich vorstellen, die Bewilligungs- durch eine Meldepflicht zu ersetzen. Verlangt wird dies von SWK (WO13).
economiesuisse (W2) und AWMP (W3) sehen keinen Bedarf nach einer bundesrechtlich vorgeschriebenen Bewilligungspflicht, zumal 25 Kantone bereits eine für alle alkoholischen Getränke geltende Regelung vorsehen würden. Gleich argumentieren auch VSG (B14) und SBV (B15).