Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 83Fedlex · Ergebnisbericht
2Das Steuerpfandrecht gilt auch für Spirituosen und Ethanol, für welche die Steuerforderung noch nicht entstanden ist, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.
Art. 30 Beschlagnahme
1Die zuständige Behörde macht das Steuerpfandrecht geltend, indem sie die Ware beschlagnahmt.
2Sie beschlagnahmt die Ware, indem sie:
a. von ihr Besitz ergreift; oder
b. dem Besitzer oder der Besitzerin verbietet, darüber zu verfügen.
3Sie kann beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben.
Art. 31 Steuerpfandverwertung
1Ein Steuerpfand kann verwertet werden, wenn:
a. die dadurch gesicherte Steuerforderung vollstreckbar geworden ist; und
b. die Zahlungsfrist, die der steuerpflichtigen Person gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
2Das Pfand wird durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf verwertet. Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verfahren festlegen; im Übrigen richtet sich dieses nach dem am Versteigerungsort geltenden kantonalen Recht.
3Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die zuständige Behörde das Pfand freihändig verkaufen kann. Vorausgesetzt ist in jedem Fall das Einverständnis des Pfandeigentümers oder der Pfandeigentümerin.
Art. 32 Sicherstellung der Steuer
1Die zuständige Behörde kann Steuern und sonstige Geldforderungen, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn:
a. diese nicht durch ein ausreichendes und verwertbares Steuerpfand gesichert sind; und
b. die Zahlung als gefährdet erscheint, namentlich wenn:
1. die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen, oder
2. die zahlungspflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist.
2Die Sicherstellung kann durch Hinterlegung von Bargeld, Wertpapieren, mit einer Bankgarantie oder einer Solidarbürgschaft geleistet werden.
3In der Sicherstellungsverfügung sind anzugeben:
a. der Rechtsgrund der Sicherstellung;
b. der sicherzustellende Betrag;
c. die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt.
4Die Sicherstellungsverfügung steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom
16
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleich.
5Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG.
6Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
7Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Abschnitt: Nachforderung, Rückerstattung, Stundung und Erlass Art. 33 Nachforderung und Rückerstattung der Steuer
1Hat die zuständige Behörde irrtümlich eine von ihr zu erhebende Steuer zu niedrig oder eine Steuerrückerstattung zu hoch festgesetzt, so kann sie den entsprechenden Betrag innerhalb von fünf Jahren nach der Ausstellung der Veranlagungsverfügung nachfordern.
2Wird innerhalb von fünf Jahren seit der Veranlagung festgestellt, dass eine Steuer ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zuviel bezahlte Steuerbetrag rückerstattet.
Art. 34 Stundung und Erlass
1Die Steuer wird der steuerpflichtigen Person, welche der Aufzeichnungspflicht nach diesem Gesetz untersteht, erlassen oder rückerstattet, wenn sie nachweist, dass die mit der Steuer belastete Ware untergegangen ist.
16 SR 281.1