Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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2Steuern, Zinsen und sonstige Geldforderungen können der zahlungspflichtigen Person ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden, wenn aussergewöhnliche Gründe die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen; ausgenommen sind Geldstrafen und Bussen.

3Die Steuer wird der steuerpflichtigen Person erlassen oder rückerstattet, wenn die Ware innert fünf Jahren seit Entstehung der Steuerforderung unter Kontrolle der zuständigen Behörde vernichtet wird.

4Ein Anspruch auf Stundung oder Erlass besteht ab einem Steuerbetrag von 300 Franken.

4. Kapitel: Wissensvermittlung Art. 35

Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung durch Beiträge unterstützen.

5. Kapitel: Gebühren Art. 36

1Die zuständige Behörde kann für Verfügungen und für Dienstleistungen, die sie im Vollzug dieses Gesetzes erlässt beziehungsweise erbringt, Gebühren erheben.

2Der Bundesrat kann die Gebührenerhebung für andere amtliche Verrichtungen vorsehen, welche die zuständige Behörde im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes vornimmt.

3Er regelt die Höhe der Gebühren im Einzelnen.

4Für die Erhebung, die Sicherstellung, die Nachforderung und die Vollstreckung der Gebühren gelten die Bestimmungen über die Besteuerung und die Schuldbetreibung dieses Gesetzes sinngemäss.

6. Kapitel: Verteilung und Verwendung des Reinertrages Art. 37 Verteilung des Reinertrages

1Der Reinertrag umfasst den Erlös aus der fiskalischen Belastung von Spirituosen, die Bussen und Geldstrafen sowie die Gebühren und sonstigen Einnahmen, vermindert um die mit dem Vollzug dieses Gesetzes sowie des

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Alkoholgesetzes vom (Datum) verbundenen Aufwendungen.

2Der Reinertrag geht zu 90 Prozent an den Bund und zu 10 Prozent an die Kantone.

3Die Verteilung an die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung. Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung.

Art. 38 Verwendung des Reinertrages

1Der Anteil des Bundes am Reinertrag wird für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.

2Der Anteil der Kantone wird zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen verwendet. Die Kantone erstatten der zuständigen Behörde jährlich Bericht über die Verwendung ihres Anteils. Diese fasst die kantonalen Berichte zusammen und sorgt für eine angemessene Veröffentlichung.

7. Kapitel: Amtshilfe Art. 39 Amtshilfe unter inländischen Behörden

1Die zuständige Behörde und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.

2Die inländischen Behörden geben der zuständigen Behörde Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt, sofern dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

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