Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 88Fedlex · Ergebnisbericht

12. Kapitel: Schuldbetreibung Art. 56

123

Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG ist einzuleiten, wenn:

a. eine vollstreckbare Steuerforderung durch kein verwertbares Steuerpfand gesichert ist oder die Steuerpfandverwertung keine volle Deckung ergeben hat; und

b. die Zahlungsfrist, welche der steuerpflichtigen Person beziehungsweise dem Bürgen oder der Bürgin gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.

2Wurde über die steuerpflichtige Person der Konkurs eröffnet, so kann die zuständige Behörde ihre Forderung unabhängig von ihren Ansprüchen aus dem Steuerpfandrecht geltend machen. Artikel 198 SchKG ist nicht anwendbar.

3Rechtskräftige Verfügungen der zuständigen Behörde sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.

4Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde vorliegt.

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug Art. 57

1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2Er bestimmt die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Art. 58

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 59 Meldepflicht für Hersteller und Herstellerinnen

1Inhaber und Inhaberinnen, die im Besitz einer gewerblichen Konzession nach altem Recht sind, müssen sich innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Alkoholregister anmelden.

2Landwirte und Landwirtinnen mit einer konzessionierten Brennerei oder mit dem Anspruch auf Wiederaufleben der Konzession sowie Kleinproduzenten und -produzentinnen mit Bewilligung zum Benützen ihres Brennapparates müssen sich innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Alkoholregister anmelden.

3Wer sich nicht fristgemäss zur Eintragung in das Alkoholregister anmeldet, verliert das Recht auf die Herstellung von Spirituosen und Ethanol.

Art. 60 Spirituosenvorräte von Landwirten und Landwirtinnen

1Landwirte und Landwirtinnen haben in Bezug auf ihre Spirituosenvorräte die folgenden Möglichkeiten:

a. Betreiben eines Steuerlagers;

b. Denaturierung der Spirituosenvorräte;

c. Versteuerung der Spirituosenvorräte mit einer steuerfreien Menge von 20 Liter reinem Alkohol.

2Landwirte und Landwirtinnen müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich mitteilen, welche Möglichkeit sie wählen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Spirituosenvorräte nach Absatz 1 Buchstabe c besteuert.

23 SR 281.1