Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Art. 61 Lagerung unter Steueraussetzung
Wer nach bisherigem Recht im Besitz einer Bewilligung zum Betreiben eines Steuer- oder Verschlusslagers ist, wird von Amtes wegen in das Alkoholregister eingetragen. Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem neuen Recht.
Art. 62 Grosshandel
1Wer nach bisherigem Recht im Besitz einer Bewilligung für den Grosshandel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken ist, muss sich innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Alkoholregister anmelden.
2Wer sich nicht fristgemäss zur Eintragung in das Alkoholregister anmeldet, verliert das Recht, Grosshandel mit Spirituosen zu betreiben.
Art. 63 Anpassung der Verwendungsverpflichtungen
1Inhaber und Inhaberinnen einer Bewilligung nach altem Recht zur Verwendung von fiskalisch nicht belastetem und nicht vollständig denaturiertem Sprit zur Herstellung von Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Konsum bestimmt sind, müssen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde um eine neue Verwendungsverpflichtung nachsuchen.
2Mit der Ausstellung der angepassten Verwendungsverpflichtung werden die Inhaber und Inhaberinnen einer Verwendungsverpflichtung von Amtes wegen in das Alkoholregister eingetragen.
Art. 64 Unternehmen für den Handel mit Ethanol
1Soweit es zur Sicherstellung der Versorgung des Inlandes mit Ethanol während des Aufbaus eines privatwirtschaftlichen Ethanolmarktes erforderlich ist, kann der Bund ein Handelsunternehmen betreiben oder sich an einem solchen Unternehmen beteiligen.
2Der Bundesrat wird zur Umsetzung des Vorhabens nach Absatz 1 ermächtigt:
a. Teile der Eidgenössischen Alkoholverwaltung überzuführen:
1. in eine bestehende Aktiengesellschaft des privaten Rechts, oder
2. in eine Aktiengesellschaft des privaten Rechts, die er allein oder zusammen mit Dritten gründet oder an der er Beteiligungsrechte erwirbt;
b. Beteiligungen an Gesellschaften nach Buchstabe a zu veräussern.
3In den Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a gehen die betreffenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten der Eidgenössischen Alkoholverwaltung auf die Aktiengesellschaft über.
4Die Übertragung der Vermögenswerte auf die Aktiengesellschaft erfolgt nach Massgabe des Privatrechts.
Art. 65 Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der Eidgenössischen Alkoholverwaltung
Mit der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der Eidgenössischen Alkoholverwaltung gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf den Bund über; vorbehalten bleibt Artikel 64 Absatz 3.
Art. 66 Anwendbares Recht
1Verfahren, welche die Spirituosensteuer zum Gegenstand haben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2Auf laufende Beschwerdeverfahren ist das neue Recht anwendbar. Die Steuerpflicht und der Steuertarif richten sich nach bisherigem Recht.
4. Abschnitt: Koordination mit dem Alkoholgesetz Art. 67
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Falls das Alkoholgesetz vom (Datum) nicht gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft tritt, erlässt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung die nötigen alkoholrechtlichen Bestimmungen und bestimmt die für deren Vollzug zuständige Behörde.
2Dabei hält er sich so weit als möglich an das bisherige Recht.
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