Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Art. 40 Amtshilfe für ausländische Behörden

1Die zuständige Behörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung ihrer jeweiligen Alkoholgesetzgebung und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen leisten, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2Wird die zuständige Behörde von einer ausländischen Behörde um Amtshilfe ersucht, so kann sie Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht, zur Mitwirkung verpflichten, namentlich zur Erteilung von Auskünften und zur Herausgabe von Daten und Dokumenten.

3Personen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, können das Zeugnis verweigern, soweit ihnen ein gesetzliches Berufsgeheimnis zusteht.

4Wird das Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht, so erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung über die Mitwirkungs- und Editionspflicht.

8. Kapitel: Datenschutz Art. 41 Informationssysteme

1Die zuständige Behörde darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist. Sie darf Informationssysteme führen, namentlich betreffend:

a. die Veranlagung und die Erhebung von Abgaben;

b. die Erstellung von Risikoanalysen;

c. die Verfolgung und die Beurteilung von Straftaten;

d. die Behandlung von Amts- und Rechtshilfeersuchen;

e. die Durchführung von Verwaltungsverfahren;

f. die Erstellung von Statistiken.

2Der Bundesrat erlässt konkretisierende Bestimmungen über:

a. die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;

b. die Kataloge der zu erfassenden Daten;

c. den Zugriff auf die Daten;

d. das Bearbeiten der Daten;

e. die Dauer des Aufbewahrens der Daten;

f. das Archivieren und das Vernichten der Daten;

g. die Datensicherheit.

3Die zuständige Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone beschaffen und bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes beziehungsweise in kantonalen Erlassen vorgesehen ist.

Art. 42 Datenbekanntgabe an inländische Behörden

1Die zuständige Behörde darf den zuständigen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden Daten sowie Feststellungen, die das eigene Personal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

2Es dürfen namentlich folgende Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt gegeben werden:

a. Angaben über Abgabepflichten;

b. Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen aus ihrem Zuständigkeitsbereich;

c. Angaben über das Herstellen, Be- und Verarbeiten, Lagern und den Handel sowie das Ein- und Ausführen von Spirituosen und Ethanol;

d. Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen Erlasse des Bundes, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich Zweck und Inhalt der Datenbekanntgabe.

4Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschliesslich zweckkonform verwendet werden. Sie dürfen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht an Dritte weitergeleitet werden.