Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Art. 49 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, eine Ausführungsbestimmung, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, die mit einer Kostenauflage verbunden werden kann.
Art. 50 Versuch
Der Versuch einer Übertretung gegen dieses Gesetz ist strafbar; davon ausgenommen sind die Ordnungswidrigkeiten.
Art. 51 Konkurrenz
Erfüllen mehrere Handlungen gleichzeitig den Tatbestand einer Steuerhinterziehung oder -gefährdung, einer Hehlerei, einer Steuerpfandunterschlagung, einer Missachtung einer Kontrollvorschrift oder einer Ordnungswidrigkeit, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 52 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
19
Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und können die nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen nicht oder nur mit unverhältnismässigen Untersuchungsmassnahmen ermittelt werden, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.
Art. 53 Strafverfolgung
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Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden nach dem VStrR verfolgt und beurteilt.
2Verfolgende und urteilende Behörde ist ... [wird später ergänzt]
3Der Bundesrat beauftragt die Zollverwaltung mit der Verfolgung und Beurteilung geringfügiger, von den Zollorganen aufgedeckter Widerhandlungen sowie mit der Vollstreckung dieser Strafen.
Art. 54 Verfolgungsverjährung
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Die Verjährung der Strafverfolgung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR gilt auch für die Tat nach Artikel 45.
11. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen Art. 55
1Bei schweren oder innerhalb von 5 Jahren wiederholten Verstössen gegen dieses Gesetz oder bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit kann die zuständige Behörde gegen die verantwortliche oder zahlungsunfähige Person folgende Verwaltungsmassnahmen anordnen:
a. Verbot der Herstellung von Spirituosen oder Ethanol;
b. Verbot der Einfuhr von Spirituosen oder Ethanol;
c. Verbot des Ethanolhandels zu industriellen Zwecken;
d. Verbot des Grosshandels mit Spirituosen;
e. Ungültigerklärung der Verwendungsverpflichtung;
f. Entzug der Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers.
2Der Eintrag in das Alkoholregister wird gelöscht. Während einer von der zuständigen Behörde angeordneten Frist ist kein Eintrag möglich.
322
Das VwVG ist anwendbar.
19SR 313.0
20SR 313.0
21SR 313.0