Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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9. Kapitel: Rechtsmittel Art. 43
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Verfügungen der zuständigen Behörde nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2Verfügungen, welche die Zollorgane nach diesem Gesetz treffen, können innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung mit Beschwerde bei der zuständigen Behörde angefochten werden.
10. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 44 Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer
1Wer durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration oder in irgendeiner anderen Weise die in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Steuer hinterzieht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, beträgt die Busse bis zu 300 000 Franken.
2Ist der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher als die Strafdrohung, so kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils betragen.
3Wer die Steuer durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration oder in irgendeiner anderen Weise gefährdet, wird mit Busse bis zu 300 000 Franken bestraft. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 100 000 Franken.
4Bei erschwerenden Umständen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden.
Art. 45 Hehlerei
1Wer Spirituosen oder Ethanol, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie unrechtmässig hergestellt oder eingeführt oder dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen wurde, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung für die Vortat bestraft.
2Bei erschwerenden Umständen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden.
Art. 46 Erschwerende Umstände
Als erschwerende Umstände gelten:
a. die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen;
b. die Anwerbung einer oder mehrerer Personen für eine Widerhandlung;
c. die Verübung von Widerhandlungen als Unterzeichner oder Unterzeichnerin einer Verwendungsverpflichtung.
Art. 47 Steuerpfandunterschlagung
1Wer von der zuständigen Behörde als Steuerpfand beschlagnahmte Spirituosen oder Ethanol, die in seinem Besitz belassen worden sind, vernichtet oder ohne Zustimmung der Behörde darüber verfügt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, beträgt die Busse bis zu 30 000 Franken.
2Ist die auf der Ware geschuldete Steuer höher als die Strafdrohung, so kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten der Steuer betragen.
Art. 48 Missachtung der Kontrollvorschriften
1Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer:
a. eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Spirituosen oder Ethanol ausübt, ohne sich anzumelden oder ohne im Besitz der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bewilligung zu sein;
b. gegen die Kontrollvorschriften, die für diese Tätigkeiten gelten, verstösst.
2Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 5 000 Franken. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden; diese kann mit einer Kostenauflage verbunden werden.