Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten

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werden von diesen Verbänden nicht akzeptiert. Zur vorübergehenden Lösung der Problematik wird gefordert (Stiftung Pro Bartgeier), dass „Blei belastete Aufbrüche für aasfressende Greifvögel unzugänglich zu entsorgen“ seien.

Art. 2 Abs. 1 Bst. n JSV

Art. 2 Abs. 1Bst. n

1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Jagd nicht verwendet werden:

n. Neue Forderungen anlässlich der Anhörung (Abtransport von Wild; Ausbildung Jagdhunde);

Ergänzend zur Anhörungsvorlage des Bundesrates fordern verschiedene Organisationen das Verbot zusätzlicher Hilfsmittel in einem eigenständigen Buchstaben:

Verbot zum Abtransport von Wild mit dem Helikopter: Der Sportverband „mountain wilderness“ fordert, dass ein neuer Buchstabe in die JSV aufzunehmen sei, welcher den Abtransport erlegten Wildes mit dem Helikopter an eine Bewilligung durch die kantonale Fachbehörde bindet, wobei diese Art der Bergung nur in Frage kommen dürfe, wenn keine andere Art der Bergung möglich sei.

Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden: Von der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (TKJ-SKG) wird die Einführung eines neuen Buchstaben zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden gefordert: (neu) "Verbot ungeprüfte Jagdhunde zu verwenden für die Nachsuche auf alle Wildarten, die Baujagd und für das Vorstehen von Federwild". Gemäss dieser Organisation, ist der Einsatz von Jagdhunden nur dann effizient und dem bejagten Wild gegenüber fair, wenn eine von Hund und Führer abgeschlossene Ausbildung vorliege. In diesem Sinne sei die Jagd mit gut ausgebildeten Jagdhunden durchaus tierschutzrelevant, sei es für das bejagte Tier oder den Hund selber. Viele Kantone haben dies bereits bezüglich der Nachsuche auf verletztes Wild umgesetzt. Ein am Wild ausgebildeter Jagdhund sei weniger verletzungsgefährdet als ein unausgebildeter, insbesondere bei der Jagd auf Füchse und Schwarzwild. Im Rahmen dieser Ausbildung seien auch überscharfe Jagdhunde, die sich letztendlich selber gefährden, auszuscheiden. Die für die Umsetzung notwendigen Prüfungsordnungen bestünden bereits (Rasseclubs). Für die Umsetzung dieses eidgenössischen Verbots wäre eine Übergangsfrist für die Kantone zu definieren (siehe dazu Art. 21 JSV). Diese Bestimmung setze zusätzlich voraus, dass die dazu notwendigen Übungs- und Prüfungsmöglichkeiten nicht via Tierschutzbestimmung verhindert würden.

Art. 2 Abs. 2 JSV

Art. 2 Abs. 2

2Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, verwendet werden;

Der Schaffung eines eigenständigen Absatzes zur Regelung des Abfangens von verletztem und/oder nicht mehr fluchtfähigem Wild, erwächst kaum Opposition.

Tierschutz: Diese Neuregelung wird auch von der Mehrheit der Tierschutzorganisationen (STS, STVT, regionale Verbände), sowie den Naturschutzverbänden (WWF, SVS)

grundsätzlich gestützt. Zwei Schutzverbände (Helvetia Nostra, Société fribourgoise pour la protection des Animaux) stehen dem Fangschuss jedoch kritisch gegenüber und sie fordern, dass der Jagdberechtigte jeden solchen Fall der zuständigen Dienststelle für Jagd melden müsse, wobei das wiederholte Zurückgreifen auf einen Fangschuss (z.B.

G262-0576