Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Überschneidungen das jeweils strengere Verfahren (z.B. betreffend die Meldepflicht bei Tätigkeiten der Klasse 1) zur Anwendung kommt.
Buchstabe e:
Neu definiert die ESV auch die pathogenen Organismen, in Konkretisierung von Artikel 7 Absatz 5quater USG und analog zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e FrSV. Unter pathogenen Organismen werden Organismen verstanden, welche (Infektions-) Krankheiten bei Menschen, Tieren oder Pflanzen verursachen. Dies sind typischerweise Mikroorganismen; Räuber, Schädlinge, Makroparasiten und Gifttiere werden grundsätzlich nicht als pathogene Organismen verstanden. Räuber töten einen anderen Organismus, um sich unmittelbar von diesem zu ernähren. Parasiten beziehen zwar ihre Nahrung aus einem anderen Organismus, töten diesen jedoch nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt. Pathogene lösen bei anderen Organismen Schaden- bzw. Krankheitssymptome aus, ohne sich notwendigerweise von diesen Organismen zu ernähren. Die Abgrenzung zwischen den drei Eigenschaften ist nicht immer eindeutig und der Übergang mitunter fliessend, insbesondere bei Mikroorganismen. Vom Blickwinkel des Schutzziels von ESV und FrSV aus gesehen spielt es ohnehin kaum eine Rolle, aufgrund welcher Eigenschaften ein Mikroorganismus schädlich für Bevölkerung bzw. Umwelt ist bzw. ob ein Mikroorganismus den Mensch, ein Tier, eine Pflanze oder einen anderen Mikroorganismus auf räuberische, parasitäre oder krank machende Weise schädigt. Insofern ist der Begriff der Pathogenität bei Mikroorganismen in einer teleologischen Auslegung meist allgemein auf schädigende Eigenschaften ausgedehnt worden. Bei Makroorganismen, die mit pathogenen Organismen infiziert oder kontaminiert sind, sind für die Ermittlung des Risikos bei Tätigkeiten mit diesen infizierten Organismen die pathogenen Organismen zu berücksichtigen. Das kann bedeuten, dass Zecken, welche normalerweise nicht als pathogene Organismen gelten und somit auch nicht in den Geltungsbereich der ESV fallen, durch eine vermutete oder nachgewiesene Infektion mit z.B. Borrelia als pathogene Organismen der Gruppe 2 gelten. Statt von Nutztieren und -pflanzen ist in der Definition neu von domestizierten Tieren und Pflanzen die Rede, um auch Haus- bzw. Heimtieren gebührend Rechnung zu tragen; diese Änderung soll auch in der FrSV vollzogen werden (vgl. Anhang 5 ESV).
Buchstabe f-h:
Aufgrund der Erweiterung des Geltungsbereichs der ESV auf die gebietsfremden Organismen müssen die entsprechenden Definitionen analog denjenigen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f-h FrSV in die ESV aufgenommen werden. Die Definition der gebietsfremden Organismen (Bst. f) erfährt gegenüber dem bisherigen Wortlaut in der FrSV eine leichte Anpassung (siehe auch die Änderung in der FrSV via Anhang 5 der ESV). Die bisherige Ziffer 2 von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f FrSV konnte missverstanden werden, da nicht ohne Weiteres klar war, dass sich der Begriff des "Stammens" ebenso wie der Begriff des "natürlicherweise" unter Ziffer 1 derselben Bestimmung auf einen Zeitraum vor dem weltumspannenden Handel (vor 16. Jhdt.) bezieht. Um den Begriff "gebietsfremd" eindeutig zu definieren, wird neu statt auf Populationen auf Arten, Unterarten und tiefere taxonomische Einheiten Bezug genommen; auch wird vom natürlichen Verbreitungsgebiet und nicht mehr von einem natürlichen Vorkommen von Organismen ausgegangen. Ein Tier, eine Pflanze oder ein anderer Organismus gilt folglich auch dann als gebietsfremd, wenn die betreffende Art zwar in Europa vorkommt, der Organismus selbst als Unterart oder tiefere taxonomische Einheit jedoch aus Gebieten ausserhalb von Europa importiert wird. Des Weiteren gilt ein Organismus als gebietsfremd, wenn die Art sich zwar in Europa etabliert und ausgebreitet
10/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482