Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

änderung herausstellt, dass die Beeinträchtigung der Tiere oder Pflanzen falsch eingeschätzt worden ist, so ist die Interessen- bzw. Güterabwägung zu wiederholen. Zeigt sich dabei, dass die Würde der Kreatur missachtet ist, so sind weitere gentechnische Veränderungen zu unterlassen bzw. die Weitergabe der entsprechenden genetischen Eigenschaften zu verhindern. Tiere, deren Würde der Kreatur missachtet ist und die darunter leiden, sind schmerzlos zu töten; bei anderen Verletzungen der Würde ist darauf zu achten, dass die betreffenden genetischen Eigenschaften nicht weiterverwendet bzw. weitergegeben werden. Wird die Herstellung gentechnisch veränderter Tiere oder Pflanzen in Auftrag gegeben, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass vorher eine korrekte Interessen- bzw. Güterabwägung stattgefunden hat. Werden bereits existierende gentechnisch veränderte Tiere oder Pflanzen bezogen, ist ein Nachweis zu erbringen, dass eine Interessen- bzw. Güterabwägung vor der Herstellung durchgeführt worden ist und diese auch für die betreffende Verwendung gilt. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Abwägung vorzunehmen.

Artikel 6 Gruppierung der Organismen

Die Gruppenzuordnung erfolgt nach denselben Kriterien wie bisher, d.h. anhand der Liste nach Artikel 25 oder aufgrund eigener Abklärungen nach den Kriterien von Anhang 2.1. Terminologisch ist die Regelung allerdings insofern präzisiert worden, als nicht das Risiko von Organismen, sondern das Risiko des Vorkommens von Organismen ermittelt und bewertet wird. Da ein Risiko eine Funktion des Ausmasses möglicher Schäden und der Eintretenswahrscheinlichkeit dieser Schäden darstellt, kann ein Organismus als solcher kein Risiko aufweisen, sein Vorkommen hingegen schon. Noch losgelöst von einer bestimmten Tätigkeit haben Organismen ein bestimmtes Gefahrenpotenzial, welches sich aus ihren natürlichen Eigenschaften, z.B. ihrer Pathogenität oder ihrer Invasivität, ergibt. Mit dem Vorkommen von Organismen geht dann eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass die betreffenden Eigenschaften nach dem Stand des Wissens und der Erfahrung schädigend für Mensch, Tier, Umwelt bzw. Biodiversität zur Wirkung kommen, einher. Die Kriterien zur Gruppenzuordnung sind weitgehend dieselben geblieben (vgl. Erläuterungen zu Anhang 2.1), der Verweis auf dieselben ist jedoch vom bisherigen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a hierher verschoben worden. Ist ein bestimmter Organismus in der Liste nach Artikel 25 gruppiert, so muss berücksichtigt werden, dass gewisse Stämme bzw. Isolate dieses Organismus ein erhöhtes oder verringertes Gefahrenpotenzial aufweisen können, womit in einem solchen Fall die Gruppenzuordnung wiederum nach den Kriterien von Anhang 2.1 vorgenommen werden muss (Abs. 3); die Organismenliste soll eine Hilfe für die Gruppierung sein, sie soll jedoch nicht davon befreien, im Einzelfall die Zuordnung des spezifischen Stammes oder Isolats zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Aufgrund des auf die gebietsfremden Organismen erweiterten Anwendungsbereichs der ESV ist eine Ergänzung der Kriterien für die Gruppenzuordnung in Anhang 2.1 erforderlich. Die Abstufung des Risikos der Gruppen 1 bis 4 bleibt unverändert und entspricht weiterhin geltendem EU-Recht, d.h. der EU-Arbeitnehmerschutzrichtlinie; neu ist in Anlehnung an diese Richtlinie sowie die internationale Praxis in Anhang 2.1 (Ziff. 2) umschrieben, wann von einem vernachlässigbaren, geringen, mässigen oder aber hohen Risiko auszugehen ist.

14/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482