Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

aus Artikel 29b Absatz 1 USG sowie Artikel 29c Absatz 1 EpG. Gestützt auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe b USG wird diese Pflicht neu auch auf gebietsfremde wirbellose Kleintiere und auf invasive gebietsfremde Pflanzen und Tiere nach Anhang 2 FrSV ausgedehnt. Dies ist geboten, weil der direkte Umgang in der Umwelt mit Letzteren nach Artikel 15 Absatz 2 FrSV verboten ist, während die Freisetzung und Inverkehrbringung Ersterer einer Bewilligungspflicht nach den Artikeln 17 und 25 FrSV unterliegt. Auch werden neben der FrSV die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005 (PSMV; SR 916.161) und die Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005 (VBP; SR 813.12) in den Absatz 1 aufgenommen, da das Inverkehrbringen pathogener bzw. gebietsfremder Organismen auch nach diesen Verordnungen bewilligt werden kann (vgl. die Abgrenzung in Art. 2 Abs. 4 und 5 FrSV; beachte auch Art. 18 Abs. 2 Bst. b FrSV, der in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ESV bedeutet, dass zum Beispiel mit nicht gebietsfremden pflanzenpathogenen Organismen, die nicht Quarantäneorganismen sind, nicht im geschlossenen System umgegangen werden muss). Der Übersicht halber wird der bisherige Absatz 1 redaktionell umgestaltet und die von der Pflicht betroffenen Organismen mittels Enumeration in den Buchstaben a bis c dargestellt; für die einfachere Verweisung wird für die Organismen nach Buchstabe c die Bezeichnung "einschliessungspflichtige gebietsfremde Organismen" eingeführt.

Absatz 2:

Der bisherige Absatz 2, der das UVEK ermächtigte, die Anwendbarkeit der ESV ganz oder teilweise auf weitere Organismen auszudehnen, entfällt aufgrund seiner fehlenden praktischen Relevanz. Ohnehin käme es für Organismen, mit denen aufgrund der geltenden Rechtsordnung in der Umwelt umgegangen werden darf, nicht in Frage, auf Departementsstufe eine Pflicht zum Umgang in geschlossenen Systemen zu statuieren. Neu beschreibt Absatz 2 die Risikoermittlung und -bewertung, wie sie nach den Artikeln 6 und 7 vorzunehmen ist.

Absatz 3:

Ebenfalls unter der Pflicht zum Umgang in geschlossenen Systemen wird an die spezifischen Anforderungen des GTG für die gentechnische Veränderung von Tieren und Pflanzen erinnert. Bei gentechnischen Veränderungen ihres Erbmaterials darf die Würde der Kreatur nicht verletzt werden (Art. 8 Abs. 1 GTG), wobei gentechnisch veränderte Wirbeltiere von vornherein nur für Zwecke der Forschung, Therapie und Diagnostik an Menschen oder Tieren erzeugt und in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 9 GTG). Da Artikel 8 und 9 GTG einen relativ hohen Detaillierungsgrad aufweisen, bedürfen diese keiner weiteren Konkretisierung auf Verordnungsstufe. Für die Frage, wann artspezifische Eigenschaften, Funktionen oder Lebensweisen erheblich beeinträchtigt werden (Art. 8 Abs. 1 GTG), ist bei Tieren und Pflanzen in erster Linie das Wachstum, die Fortpflanzung und die Fähigkeit, sich an die Umweltverhältnisse anzupassen, zu berücksichtigen, bei Tieren zusätzlich die Bewegungsfreiheit, individuelle und soziale Verhaltensmuster sowie die Fähigkeit, Schmerz, Angst, Stress oder andere Leiden zu empfinden. Zu beachten ist, dass die Interessenabwägung nach Artikel 8 Absatz 2 GTG vor der Herstellung von gentechnisch veränderten Organismen durchgeführt werden muss (handelt es sich nicht um Tiere, müsste konsequenterweise nicht von einer Interessen-, sondern von einer Güterabwägung gesprochen werden, da nur Menschen und Tiere Interessen haben). Ein gentechnischer Eingriff ist nur zulässig, wenn die schutzwürdigen wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen oder wissenschaftlichen Interessen nach Artikel 8 Absatz 2 GTG höher zu gewichten sind als die Beeinträchtigung der Tiere und Pflanzen durch die gentechnische Veränderung. Wenn sich nach der gentechnischen Ver-

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