Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Absatz 3:
Als Ausdruck des Vorsorgeprinzips nach Artikel 1 Absatz 2 USG sowie Artikel 2 Absatz 1 GTG hält die ESV neu ausdrücklich fest, dass jeweils möglichst diejenigen für den gewählten Zweck geeigneten Organismen und Tätigkeiten auszuwählen sind, die das kleinste Gefährdungspotenzial bzw. Risiko aufweisen. Diese Bestimmung stellt eine Grundvoraussetzung der Risikominimierung dar. Für die meisten Tätigkeiten stehen keine gleichwertigen und weniger risikoreichen Alternativen zur Verfügung, womit sich in der Praxis kaum etwas ändert. Die neue Bestimmung gibt dem zuständigen Bundesamt jedoch die Möglichkeit, bei einer unnötig risikoreichen Tätigkeit auf einer Alternativlösung zu bestehen. Offensichtlich unnötige Risiken sind als nicht tragbar zu betrachten, selbst wenn ein vergleichbares Risiko im Normalfall tragbar ist.
Absatz 4:
Neu wird explizit festgeschrieben, dass zur Sorgfaltspflicht eine nachvollziehbare Dokumentation gehört. Diese kann z.B. in einem Laborjournal bestehen, welches auf das Risiko der Organismen und der Tätigkeit eingeht; auch kann mittels Standardarbeitsanweisungen (sog. SOP, Standard Operating Procedures) sichergestellt werden, dass die Einhaltung der erforderlichen Prozessabläufe und Sicherheitsmassnahmen gewährleistet und dokumentiert wird. Im Gegenzug wird die Aufzeichnungspflicht des bisherigen Artikels 9 Absatz 1 formell aufgehoben, da diese bereits bisher kaum über die Melde- und Bewilligungspflicht hinausging und mit dem Wechsel von der erstmaligen zur regelmässigen Meldepflicht für gewisse Tätigkeiten (siehe Erläuterungen zu Art. 8) noch weniger zum Tragen käme. Die Dokumentation der Sorgfaltspflicht ist insbesondere für Tätigkeiten der Klasse 1 mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen relevant, da für diese keine Meldepflicht gilt. Ohnehin gilt die Dokumentationspflicht nun ganz allgemein für den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen, d.h. auch für solche, die nicht gentechnisch verändert, pathogen oder gebietsfremd sind, z.B. wenn ein apathogener Stamm einer grundsätzlich pathogenen Art verwendet wird. Die Dauer der bestehenden Aufbewahrungs- und Offenlegungspflicht soll von fünf auf zehn Jahre angehoben werden, um der absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren (Art. 59c USG, Art. 32 GTG) Rechnung zu tragen. Werden allfällige Schäden erst spät nach Abschluss einer Tätigkeit bekannt, sollen die erforderlichen Beweismittel möglichst noch vorhanden sein. Auch gemäss Artikel 13 Absatz 2 SAMV gilt grundsätzlich eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist. Die Anhebung ist im Vergleich zur allgemeinen zehnjährigen Aufbewahrungspflicht von Geschäftsbüchern verhältnismässig.
2. Abschnitt Anforderungen an den Umgang mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen
Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs und der Systematik wurde der Abschnittstitel nach vorne gezogen. Eine Gruppierung und Klassierung von Organismen muss nur dann erfolgen, wenn sie gentechnisch verändert, pathogen oder gebietsfremd sind und mit ihnen im geschlossenen System umgegangen werden muss.
Artikel 5 Pflicht zum Umgang in geschlossenen Systemen
Absatz 1:
Für GVO und Pathogene gilt die Pflicht zum Umgang in geschlossenen Systemen unverändert; sie ergibt sich für GVO aus Artikel 10 Absatz 1 GTG und für pathogene Organismen 12/53
267/2006-01825/06/50/03/F165-0482