Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

besondere Arztpraxen und Schlachthäuser unter die Meldepflicht zu stellen, wenn sie solche Kits verwenden, zumal eine Meldepflicht in diesen Fällen kaum zu einer wesentlichen Erhöhung der Biosicherheit führt. Die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen und die besonderen Sicherheitsmassnahmen der Stufe 1 nach Anhang 4 sind aber dennoch einzuhalten. Als Vollzugshilfe zuhanden von Behörden und Betrieben soll eine Liste erstellt werden, in welcher die bekannten Methoden, die unter Anhang 2.2 Ziffer 2.2 Absatz 1 Buchstabe b subsumiert werden können, aufgeführt werden.

Arztpraxen wurden in der Vollzugspraxis bis jetzt nicht berücksichtigt. Dies ist entgegen dem gesetzlichen Auftrag (Art. 29b USG), welcher den Umgang mit pathogenen Organismen unabhängig vom Ort der Durchführung geregelt haben will. Gleichzeitig ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass der Grossteil der Tätigkeiten in Arztpraxen als Exposition und nicht als Umgang angesehen werden muss. Die Tätigkeiten, welche einen eigentlichen Umgang darstellen, werden oft in der Form durchgeführt, dass sie als Tätigkeiten der Klasse 1 angesehen werden können. Der Arzt kann für solche Tätigkeiten mit seiner Ausbildung die Funktion des BSO ohne weitere Auflagen übernehmen. Sein Fachwissen genügt auch für die Sicherheitsaspekte der Tätigkeiten die in seiner Praxis durchgeführt werden. Der Autoklav kann ohne Bewilligung weggelassen werden, wenn das infektiöse Material anderweitig und sicher entsorgt werden kann. Ein Sicherheitskonzept für eine Arztpraxis kann sehr kurz gehalten werden, da nur wenige Personen koordiniert und instruiert werden müssen und die Tätigkeiten standardisiert sind. Bei Bedarf könnte das BAG und das BAFU ein solches allgemeines Sicherheitskonzept bereit stellen. Die übrigen Sicherheitsmassnahmen sind über den Arbeitnehmendenschutz abgedeckt. Das heisst, selbst eine formale Änderung der Vollzugspraxis hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Arztpraxen. Sie entspricht jedoch einer korrekten Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Grundlagen (Art. 29b USG), verhindert, dass eine Tätigkeit trotz des geringen Risikos der Klasse 2 zugeordnet werden muss (da diagnostische Tätigkeiten in der Regel dieser Klasse zugeordnet werden) und erhöht die Rechtssicherheit. Wenn verschiedene Arztpraxen ein Gemeinschaftslabor führen, welches komplexere analytische Untersuchungen durchführen kann und die eine Tätigkeit der Klasse 2 darstellt, dann sind die entsprechenden Verpflichtungen einzuhalten. Dies war jedoch bis jetzt schon so.

Analog sollen die Bestimmungen des Buchstabens b auch beim Nachweis von weiteren Organismen, z.B. von Tier- oder Pflanzenpathogenen gelten. Da gilt es jedoch zu beachten, dass, wenn vom Probematerial ausgehend, das Risiko einer zusätzlichen Verbreitung eines Organismus der Gruppe 2 in der Umwelt besteht, die Tätigkeit als eine Tätigkeit der Klasse 2 anzusehen ist. Dies kann zum Beispiel vom Volumen der Probe und von der Art des Befalls abhängen (z.B. Risiko der Sporenverbreitung).

Alternativlösung (im ESV-Entwurf nicht abgebildet):

Als Alternative zur grundsätzlichen Zuordnung von Tätigkeiten mit Testkits zur Klasse 1 käme die Einführung einer doppelten Ausnahme für die Verwendung solcher Kits in Frage: Der Umgang mit solchen Diagnostik-Kits würde grundsätzlich als Tätigkeit der Klasse 2 klassiert (vgl. bisherige Ziffer 1 Absatz 4), aber von der Meldepflicht ausgenommen. Da gerade bei solchen Tätigkeiten die für Tätigkeiten der Klasse 2 erforderliche Sicherheitswerkbank oft weggelassen werden kann, müsste, um den administrativen Aufwand tatsächlich reduzieren zu können, auch eine Ausnahme von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a eingeführt werden, d.h. von der Pflicht, das Weglassen von Sicherheitsmassnahmen bzw. der Sicherheitswerkbank vom zuständigen Bundesamt bewilligen lassen zu müssen.

37/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482