Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

heitsmassnahmen ist jedoch immer noch angebracht um zu verhindern, dass es zu einer zusätzlichen Ausbreitung durch den Umgang kommt (z.B. Reynoutria).

Wenn die Arten schon weit verbreitet sind und die Bekämpfung aufgegeben wurde, kann die Tätigkeit der Klasse 1 zugeordnet werden. Ein weiteres Austreten in die Umwelt ist zu vermeiden, wobei die Sicherheitsmassnahmen der Stufe 1 aber genügen sollten. Es sollten durch den Umgang keine zusätzlichen Herde geschaffen werden; das Risiko, welches zusätzlich von der Tätigkeit ausgeht, ist jedoch gering, da die Pflanze schon weit verbreitet ist (z.B. Solidago).

Gebietsfremde wirbellose Kleintiere

Gruppierung:

Für die Gruppierung dieser Arten ist das Invasivitätspotential massgebend. Die Wirtsspezifität ist jedoch auch ein wichtiges Kriterium welches zu berücksichtigen ist.

Grundsätzlich muss ein Organismus in die Gruppe 3 eingestuft werden, wenn ein Invasivitätspotential vorliegt, angenommen werden muss oder mangels Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn aus Erfahrung bekannt ist, dass der Organismus kein Invasivitätspotential aufweist, z.B. durch Freisetzungen in anderen Ländern, kann er in die Gruppe 2 gestuft werden. Bezüglich der Wirtsspezifität gilt, dass je breiter das Wirtsspektrum desto höher die Gruppe.

Klassierung:

Für Forschungstätigkeiten mit Organismen der Gruppe 3, die in der Schweiz nicht vorkommen, gilt in der Regel die Klasse 3.

Es kann davon abgewichen werden, wenn aufgrund der untenstehenden Kriterien nachgewiesen werden kann, dass die konkreten ökologischen Bedingungen der Schweiz derart sind, dass die Art in der Schweiz konkret nicht invasiv werden kann.

Für Tätigkeiten mit vermindertem Risiko kann gegebenenfalls (siehe unter Klassierung von invasiven Arten nach Anhang 2 FrSV) davon abgewichen werden. Wenn der Organismus schon weit verbreitet ist, kann der Umgang der Klasse 2 zugeordnet werden.

Wenn der Organismus der Gruppe 2 zugeordnet wurde, wird die Tätigkeit der Klasse 2 zugeordnet, wenn der Organismus in der Schweiz nicht vorkommt oder noch nicht weit verbreitet ist und ein Etablierungspotential nicht ausgeschlossen werden kann. Die Tätigkeit kann der Klasse 1 zugeordnet werden, wenn er schon weit verbreitet ist, oder eine Etablierung in der Schweiz ausgeschlossen werden kann.

Die wichtigsten Kriterien für die Klassierung bezüglich diesen Organismenkategorien sind die Buchstaben b und c im Anhang 2.2 Ziffer 1. Um diese Punkte beurteilen zu können, sind insbesondere die Ziffern 281-283 von Anhang 3.3 FrSV zu berücksichtigen: d.h. die natürliche Verbreitung der Organismen, die Rolle und Bedeutung der Organismen im ursprünglichen Ökosystem und die Biologie, insbesondere die Fortpflanzung, die Generationsdauer, die Wege der biologischen Verbreitung, die Wirts-, Habitats- und Klimaansprüche der Organismen sowie die möglichen Wirtskreise.

39/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482