Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

Absatz 1 Buchstabe c:

Diese Bestimmung hat sich bewährt und bleibt unverändert (bisher Anhang 2.3 Ziff. 1 Abs. 3 Bst. b). Die bisherige Bestimmung von Anhang 2.3 Ziffer 1 Absatz 3 Buchstabe c wird aufgehoben, da mit solchen Organismen bereits heute ohne Bewilligung in der Umwelt umgegangen werden darf und insofern keine Einschliessungspflicht besteht.

Absatz 2:

Die Grundsätze der Klassierung von medizinisch-mikrobiologischer Diagnostik werden mit der soeben beschriebenen Ausnahme gemäss Absatz 1 Buchstabe b ergänzt und allgemein auf Analysen von Organismen aus klinischem oder anderem biologischem Material zu diagnostischen Zwecken ausgeweitet. Die medizinisch-mikrobiologische Diagnostik umfasst insbesondere den kulturellen Nachweis von pathogenen Organismen, die weitere Charakterisierung durch Resistenztests (Antibiogramms), die Serotypisierung und/oder biochemische Analysen sowie die Verwendung von Referenzstämmen. Dabei wird mit offenen Kulturgefässen umgegangen, so dass die Risiken aufgrund der Eigenschaften der möglicherweise vorhandenen pathogenen Organismen gering (Klasse 2) bis mässig (Klasse 3) sein können.

Auch hier sollen in vergleichbaren Situationen ausserhalb der humanmedizinischen Diagnostik die gleichen Regeln gelten. Gegenüber der ESV von 1999 bedeutet dies eine Erleichterung. In der Praxis wurde dieses Vorgehen schon bisher in Analogie zur medizinischmikrobiologischen Praxis angewendet.

Zur Gruppierung und Klassierung einschliessungspflichtiger gebietsfremder Orga-

nismen

Im Folgenden wird die Gruppierung und Klassierung für die invasiven gebietsfremden Arten nach Anhang 2 FrSV und die gebietsfremden wirbellosen Kleintiere näher erläutert, da diese beiden einschliessungspflichtigen Organismentypen neu in den Geltungsbereich der ESV aufgenommen wurden.

Invasive Arten nach Anhang 2 FrSV

Gruppierung:

Invasive Arten nach Anhang 2 der Freisetzungsverordnung müssen grundsätzlich der Gruppe 3 zugeordnet werden. Die Freisetzungsverordnung verbietet den Umgang mit diesen Organismen in der Umwelt.

Klassierung:

Wenn solche Organismen in der Schweiz noch nicht vorkommen, ist ein Umgang mit diesen Organismen zu Forschungszwecken generell der Klasse 3 zu zuordnen. Bei gewissen Tätigkeiten von der ein vermindertes Risiko ausgeht, wie z.B. Analytik oder Lagerung, kann eine Klasse 2 erwogen werden. Wenn jedoch im Rahmen der Tätigkeit eine Vermehrung oder Ausbreitung des Organismus nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Umgang immer der Klasse 3 zuzuordnen (z.B. Crassula helmsii oder Elodea nuttalli).

Der Umgang mit Arten, die in der Schweiz schon weit verbreitet sind, die jedoch wirtschaftliche Schäden und gesundheitliche Beeinträchtigungen von Mensch und Tier verursachen und von Amtes wegen bekämpft werden, ist der Klasse 2 zuzuordnen. Da sie in der Umwelt schon vorhanden sind, ist eine Klasse 3 nicht mehr zu rechtfertigen, auch wenn sie schwere Schäden verursachen können. Ein sehr sorgfältiger Umgang mit entsprechenden Sicher-

38/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482