Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Ziffer 2: Risikobewertung
Neu ist in der ESV ausdrücklich festgeschrieben, in welchen Fällen von einem vernachlässigbaren, geringen, mässigen oder hohen Risiko beim Vorkommen von Organismen auszugehen ist (Abs. 2 bis 5). Auch wird neu explizit gesagt, dass für die Risikobewertung auf gesunde Menschen, Tiere und Pflanzen abzustellen ist (Abs. 1), da mit der Gruppierung von Organismen das Risiko in grundsätzlicher und allgemeiner Weise bestimmt werden soll. Bestehende Krankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sind grundsätzlich einzig im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. auch die Umschreibungen wie "in der Regel“, "selten schwer“ etc.), insbesondere im Rahmen der persönlichen Schutzmassnahmen oder etwa im Sicherheitskonzept, in dem auch die für die Situation spezifischen Massnahmen definiert werden müssen. Der zeitlichen Komponente des Risikos wird insbesondere mit dem Kriterium des Vorhandenseins therapeutischer Massnahmen Rechnung getragen. Bei der Risikobewertung ist dem Unterschied zwischen Menschen, Tieren und Pflanzen Rechnung zu tragen (vgl. etwa Art. 8 Abs. 1 Satz 3 GTG). Bei Pflanzen ist die Schwere der Krankheit nach den Schäden, welche an den Pflanzen entstehen, und nach dem Verbreitungspotential dieser Krankheit zu beurteilen. Eine schwere Krankheit bedeutet bei Pflanzen etwa, dass sie absterben und die Krankheit leicht auf andere Individuen übertragen werden kann oder dass bei Kulturpflanzen ein schwerer Ernteverlust entsteht. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft ist dabei die höchste zu verwendende Sicherheitsstufe beim Umgang mit Pflanzenpathogenen die Stufe 3. Die Umschreibung der Risikobewertung für die einzelnen Gruppen lehnen sich stark an die EU-Arbeitnehmerschutzrichtlinie an (vgl. dort Art. 2). Beibehalten, jedoch konkretisiert worden ist der Grundsatz, wonach bei Zweifeln ein Organismus der höheren von zwei Gruppen zuzuordnen ist (Abs. 6; bisher Anhang 2.1 Abs. 2).
Anhang 2.2: Klassierung der Tätigkeiten Ziffer 1: Risikoermittlung
Je nach Art der Tätigkeit ist das Risiko des Umgangs mit einem bestimmten Organismus grösser oder kleiner, d.h. es kann etwa für Diagnostik, Forschung, Produktion oder Lagerung unterschiedlich ausfallen. Auch sind die Umweltverhältnisse zu berücksichtigen, z.B. wie weit der betreffende Organismus in der Umwelt bereits verbreitet ist oder seine bekannte oder vermutete geographische Verbreitung. Diese Kriterien decken vor allem das Risiko ab, dass die Organismen in die Umwelt entweichen und dort einen Schaden anrichten. Dazu sind alle vorhandenen Daten zu berücksichtigen, auch wenn die Daten nur eine Vermutung und keinen ausdrücklichen Nachweis liefern. Diese Kriterien waren bereits bisher in Anhang 2.3 (jeweiliger Abs. 2 von Ziff. 1 und 2) enthalten und wurden teilweise besser veranschaulicht, präzisiert oder aber verallgemeinert.
Ziffer 2: Risikobewertung
Für die Klassierung der Tätigkeiten werden in einem ersten Abschnitt (Ziff. 2.1) allgemeine Kriterien der Risikobewertung aufgeführt. Für gewisse Fälle werden in einem zweiten Abschnitt (Ziff. 2.2) besondere Anweisungen für die Risikobewertung gegeben.
35/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482