Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: F165-0482

Anhang 2.1: Gruppierung der Organismen Ziffer 1: Risikoermittlung

Absatz 1:

Der Kriterienkatalog für die Zuordnung der Organismen zu Gruppen ist weitgehend derselbe geblieben (vgl. bisher Anhang 2.1 Absatz 1). Ergänzt wurde er mit folgenden Kriterien:

• Mutagenität (Bst. k): Das Potential von aktivem genetischem Material oder von Viren,

über ihre Integration Mutationen und dadurch z.B. eine Genaktivierung oder Geninaktivierung zu verursachen, muss bei der Risikoermittlung berücksichtigt werden.

• Potenzielle Kontamination mit pathogenen Mikroorganismen (Bst. n): Wenn mit Organis-

men umgegangen wird, die mit pathogenen Organismen infiziert oder kontaminiert sind, sind für die Ermittlung des Risikos bei Tätigkeiten mit diesen infizierten Organismen die pathogenen Organismen zu berücksichtigen. Das kann bedeuten, dass Zecken, welche normalerweise nicht als pathogene Organismen gelten und somit auch nicht in den Geltungsbereich der ESV fallen, durch eine vermutete oder nachgewiesene Infektion mit z.B. Borrelia als pathogene Organismen der Gruppe 2 gelten; Analog gilt das auch etwa für primäre Zelllinien, die als solche nicht pathogen sind, bei denen jedoch in der Regel davon ausgegangen werden muss, dass sie pathogene Organismen enthalten. Deshalb werden sie grundsätzlich der Gruppe 2 zugeordnet, ausser es bestehen konkrete Gründe, die den Schluss erlauben, dass die Zellen frei von Pathogenen sind, z.B. bei Zellen aus SPF-Tieren.

• Umweltansprüche und Invasivitätspotenzial (Bst. o und p): diese Kriterien sind insbeson-

dere für gebietsfremde Organismen, jedoch auch für Pathogene und GVO relevant (für natürliche Organismen und GVO waren sie bisher in Anhang 2.3 enthalten). Von Organismen, welche den Schweizer Winter nicht überleben, geht zum Beispiel ein geringeres Risiko aus, falls sie in die Umwelt gelangen, als von Organismen, die in der Schweiz überwintern können.

• Verfügbarkeit geeigneter Techniken zur Erfassung, Identifizierung, Überwachung und

Bekämpfung des betroffenen Organismus (Bst. q): Das Schadenpotenzial hängt nicht nur von den Eigenschaften der betroffenen Organismen, sondern auch von den Möglichkeiten der Bekämpfung bei deren allfälligem Entweichen in die Umwelt ab. Insofern müssen bei der Risikoermittlung auch Techniken, welche ein Probenahmekonzept beinhalten (Erfassung), die Identifizierung der Organismen ermöglichen und, darauf basierend, gegebenenfalls eine effektive und gezielte Überwachung und/oder Bekämpfung gewährleisten, berücksichtigt werden.

Unter Buchstabe l wurde „Virusausscheidung“ durch „Virusproduktion“ ergänzt, da schon die Produktion von Viren und nicht erst deren Ausscheidung sicherheitsrelevant ist.

Absatz 2:

Wie zum Anhang 2 bereits einleitend erwähnt, sind die allgemein gültigen Kriterien, die beim Vorkommen von GVO unabhängig von der konkreten Tätigkeit und von den konkreten Umweltverhältnissen bei der Risikoermittlung berücksichtigt werden müssen, hierher und damit zur Gruppierung gezogen worden. Die Kriterien sind dem bisherigen Anhang 2.3 (Ziff. 2 Abs. 1 und 2) entnommen und vereinzelt geringfügig präzisiert worden.

34/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482