Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
Ziffer 2.1:
Neu wird auch für die Klassierung in der ESV ausdrücklich festgeschrieben, wann im Allgemeinen bei Tätigkeiten mit Organismen von einem vernachlässigbaren, geringen, mässigen oder hohen Risiko auszugehen ist (Abs. 2 bis 5; für Sonderfälle vgl. sogleich Ziff. 2.2). Ausgangspunkt ist jeweils die Gruppierung der betreffenden Organismen, wobei die Klasse der geplanten Tätigkeit nur dann von der Gruppe der betreffenden Organismen abweicht, wenn bei der Risikoermittlung ein gegenüber der Gruppierung der Organismen erheblich erhöhtes oder verringertes Risiko aufgrund der Tätigkeit und Umweltverhältnisse festgestellt worden ist (Abs. 1). Die Umschreibung der Risikobewertung für die einzelnen Gruppen lehnen sich stark an internationale Standards (z.B. der EPPO-Listen oder der Empfehlungen der WHO) und an Listen anderer Länder, insbesondere europäischer Länder und Kanadas, an. Ausdrücklich berücksichtigt werden bei der Risikobewertung der Tätigkeiten die in der Schweiz bzw. am Standort der Tätigkeit bestehenden Umweltverhältnisse. Auch für die Klassierung von seiner Tragweite her unverändert geblieben ist der Grundsatz, wonach bei Zweifeln eine Tätigkeit der höheren von zwei Klassen zuzuordnen ist (Abs. 6; bisher Anhang 2.3 Ziff. 1 Abs. 1).
Ziffer 2.2:
Für folgende Tätigkeiten wird, teilweise wie bisher (vgl. Anhang 2.3 Ziff. 1 Abs. 3 und 4), aufgrund einer verallgemeinerten, gewissermassen vorweggenommenen Risikobewertung eine bestimmte Klassierung vorgesehen:
Absatz 1 Buchstabe a:
Im Sinne einer Präzisierung wird für Analysen von Boden-, Wasser-, Luft- oder Lebensmittelproben ergänzt, dass diese Tätigkeiten nur dann von vornherein der Klasse 1 zugeordnet werden können, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Proben nicht ausserordentlich mit einschliessungspflichtigen Organismen belastet sind. Bei konkreten Verdachtsmomenten ist folglich das Risiko im Einzelfall zu ermitteln und zu bewerten.
Absatz 1 Buchstabe b:
In Arztpraxen und in der Lebensmittelanalyse werden immer häufiger Diagnostik-Kits oder Abklatschtests verwendet, die dem direkten oder indirekten Nachweis von Organismen der Gruppen 1 und 2 dienen. Der Nachweis erfolgt ohne oder mit beschränkter Vermehrung der Organismen nach verschiedenen Methoden, insbesondere molekularbiologische (Polymerasen-Kettenreaktion), immunologische und serologische (Antigen- und Antikörpernachweis) sowie weitere Methoden (Lateral-Flow-Assays, Mikroskopie, biochemische Analysen von Signalmolekülen usw.). Typische Beispiele sind Uricult, Urotubes, Hygicult, Abklatschtets, Schnelltests sowie komplett automatisierte Nachweissysteme. Die Risiken, die mit dem Umgang mit solchen Testkits verbunden sind, sind verhältnismässig klein: Findet keine Vermehrung statt, werden die allfällig vorhandenen pathogenen Organismen der Gruppen 1 und 2 in der Regel durch Fixierung, die Zugabe des Extraktions- oder Lysepuffers bzw. Immobilisierung auf einer Matrix sofort inaktiviert. Findet eine Vermehrung statt, d.h. wachsen in den Testkits Kulturen, so werden die betreffenden Testkits nach der Beimpfung jedenfalls nicht mehr geöffnet und nach dem Ablesen des Testresultats entweder direkt fachgerecht entsorgt oder an ein entsprechend ausgerüstetes Diagnostiklabor zur weiteren Analyse geschickt. Eine Vermehrung von potentiell pathogenen Organismen ist als Umgang gemäss ESV anzusehen, wobei eine Tätigkeit mit solchen Testkits aufgrund des vorhandenen Risikos in der Regel der Klasse 1 zugeordnet werden kann. Im Übrigen wäre es unverhältnismässig, ins-
36/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482