Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 53 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: F165-0482
4 ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ANHÄNGEN
Anhang 1 Definition gentechnischer Verfahren
Die Umschreibung, was unter gentechnischen Verfahren zu verstehen ist, ist gegenüber den Fassungen vom 25. August 1999 von ESV und FrSV materiell nicht verändert worden und entspricht der EU-Freisetzungsrichtlinie und der EU-Systemrichtlinie. Wie in der FrSV von 2008 wurde einzig eine Präzisierung dahingehend vorgenommen, dass in Absatz 1 Buchstabe a neu von „Empfängerorganismus“ statt von „Wirtsorganismus“ gesprochen wird.
Anhang 2 Ermittlung und Bewertung des Risikos
Der Umgang mit Risiko wird in der ESV möglichst gleich wie in der revidierten FrSV geregelt, ohne dabei den materiellen Gehalt der bisherigen Bestimmungen zu ändern. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 ist dabei in vier Stufen vorzugehen: Aus einer systematischen Sicht muss bei der Risikoanalyse zuerst das Gefahrenpotenzial der betroffenen Organismen und das Risiko deren blossen Vorkommens ermittelt werden. Dies geschieht aufgrund deren natürlichen Eigenschaften, beispielsweise der Pathogenität oder der Invasivität, und der Wahrscheinlichkeit, dass diese Eigenschaften nach dem Stand des Wissens und der Erfahrung schädigend zur Wirkung kommen; Schutzgüter sind dabei der Mensch, die Tiere, die Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung. Anschliessend muss das Risiko des Vorkommens von Organismen bewertet werden, was in der Zuteilung zu einer von vier Gruppen zum Ausdruck kommt. Nach der Gruppierung muss, ausgehend von derselben, anhand der Art der geplanten konkreten Tätigkeit sowie den konkreten Umweltverhältnissen das Risiko des Umgangs mit den Organismen ermittelt und bewertet werden.
Analog zur gegenüber der bisherigen ESV systematischeren Abbildung des Risikomanagements im Hauptteil der Verordnung wurde Anhang 2 in verschiedener Hinsicht umgestaltet, wobei dessen Inhalt über weite Strecken unverändert geblieben ist. Neu ist Anhang 2 insbesondere mit Kriterien zur Ermittlung und Bewertung des Risikos beim Vorkommen von und bei Tätigkeiten mit gebietsfremden Organismen angereichert worden. Weiter sind verschiedene − mehr allgemein gültige als tätigkeitsspezifische − Kriterien betreffend GVO von der Klassierung (bisheriger Anhang 2.3) nach vorne zur Gruppierung (Anhang 2.1) gezogen worden. Schliesslich ist neu explizit festgehalten, auf welche Weise das Risiko sowohl bei der Gruppierung als auch bei der Klassierung zu bewerten ist. Das vierstufige Vorgehen von der Risikoermittlung und -bewertung beim Vorkommen von Organismen bis hin zur Risikoermittlung und -bewertung bei Tätigkeiten mit Organismen (vgl. vorne zu Art. 5-7) kommt entsprechend in vier verschiedenen Abschnitten, je zwei in Anhang 2.1 und Anhang 2.2 zum Ausdruck; der bisherige Anhang 2.2 wurde aufgehoben (vgl. oben zu Art. 7 Abs. 2).
33/53 267/2006-01825/06/50/03/F165-0482