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Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 24 Seiten

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0.814.06 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

Anhang VII

Schiedsverfahren

1. Die klagende(n) Vertragspartei(en) teilt (teilen) dem Sekretariat mit, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, die Streitigkeit im Wege des Schiedsverfahrens gemäss Artikel 14 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu regeln. In der Mitteilung sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens, insbesondere die Artikel dieses Übereinkommens, anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung streitig ist. Das Sekretariat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.

2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Die klagende(n) Vertragspartei(en) und die Gegenpartei(en) benennen jeweils je einen Schiedsrichter, die zusammen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter bestimmen, der den Vorsitz im Schiedsgericht führt. Letzterer darf weder Staatsangehöriger der streitenden Parteien sein, noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet einer dieser Parteien haben, noch bei einer von ihnen beschäftigt sein oder in irgendeiner anderen Eigenschaft mit dem betreffenden Fall befasst gewesen sein.

3. Wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benennung des zweiten Schiedsrichters bestimmt worden ist, benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der streitenden Parteien innerhalb der nächsten zwei Monate.

4. Wenn eine der streitenden Parteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des entsprechenden Ersuchens einen Schiedsrichter benennt, kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa hiervon unterrichten, der dann innerhalb der nächsten zwei Monate den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Nach seiner Bestellung ersucht der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter benannt hat, dies innerhalb von zwei Monaten zu tun. Danach unterrichtet der Vorsitzende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Benennung innerhalb der nächsten zwei Monate vornimmt.

5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und diesem Übereinkommen.

6. Jedes nach diesem Anhang eingesetzte Schiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung.

7. Die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen.

8. Das Schiedsgericht kann alle zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Massnahmen ergreifen.

9. Die streitenden Parteien haben die Arbeit des Schiedsgerichtes zu erleichtern und insbesondere unter Nutzung aller verfügbaren Mittel:

a) ihm alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen und