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Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 24 Seiten
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0.814.06 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
Anhang I
Liste der Projekte
1. Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 t Kohle oder bituminösem Schiefer.
2. Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Konversion von Spalt- und Brutstoffen mit einer maximalen Dauerleistung von 1 kW).
3. Anlagen, die ausschliesslich für die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen, die Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder die Lagerung, Entsorgung und Behandlung radioaktiver Abfälle bestimmt sind.
4. Grössere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.
5. Anlagen zur Asbestförderung sowie zur Behandlung und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen, und zwar mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 t Fertigerzeugnissen im Falle von Asbestzementprodukten, von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen im Fall von Reibungsbelägen und mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 t Asbest bei anderen Verwendungszwecken.
6. Integrierte chemische Anlagen.
7. Bau von Autobahnen4, Autostrassen5 und Eisenbahn-Fernstrecken sowie von Flugplätzen mit einer Start- und/oder Landebahn-Grundlänge von 2100 m und mehr.
8. Öl- und Gaspipelines grossen Durchmessers.
9. Seehäfen sowie Binnenschifffahrtswege und -häfen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1350 t zugänglich sind.
10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle.
11. Grosse Talsperren und Stauseen.
4 Eine Autobahn ist eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die: a) für beide Richtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Mittelstreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind; b) keine höhengleiche Kreuzung mit Strassen, Eisenbahnen oder Gehwegen hat; c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist.
5 Eine Autostrasse ist eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt, nur über niveaufreie Kreuzungen zugänglich ist und auf der besonders das Anhalten und Parken auf der Fahrbahn verboten ist.