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Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 24 Seiten

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Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 0.814.06

tenden Auswirkungen zu erörtern. Falls diese Parteien übereinstimmend die Wahrscheinlichkeit von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen bejahen, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende Anwendung. Falls sich diese Parteien nicht darüber einigen können, ob erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen wahrscheinlich sind, kann jede dieser Parteien die Angelegenheit einer Untersuchungskommission entsprechend Anhang IV zwecks Stellungnahme zu der Wahrscheinlichkeit von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen vorlegen, sofern sie sich nicht auf ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage einigen.

8. Die beteiligten Parteien stellen sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten über das Vorhaben informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Äusserung von Einwänden erhält sowie zur Übermittlung dieser Stellungnahmen bzw. Einwände auf direktem Wege an die zuständige Behörde der Ursprungspartei oder – soweit zweckmässig – über die Ursprungspartei selbst.

Art. 4 Ausarbeitung der Dokumentation zur UVP

1. Die der zuständigen Behörde der Ursprungspartei vorzulegende Dokumentation zur UVP muss mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten.

2. Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei – gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche besteht – die Dokumentation zur UVP. Die beteiligten Parteien veranlassen die Verteilung der Dokumentation an die Behörden und an die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten sowie die Übermittlung von Stellungnahmen an die zuständige Behörde der Ursprungspartei auf direktem Wege oder – soweit zweckmässig – über die Ursprungspartei selbst innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der endgültigen Entscheidung über das Vorhaben.

Art. 5 Beratungen auf der Grundlage der Dokumentation zur UVP

Nach Fertigstellung der Dokumentation zur UVP nimmt die Ursprungspartei ohne übermässige Verzögerung Beratungen mit der betroffenen Partei auf, insbesondere über die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens und über Massnahmen zu deren Reduzierung oder Beseitigung. Gegenstand der Beratungen kann folgendes sein:

a) mögliche Alternativen zum Vorhaben, einschliesslich des Verzichts, sowie mögliche Massnahmen zur Abschwächung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen und zur Überwachung der Folgen solcher Massnahmen auf Kosten der Ursprungspartei,

b) andere Möglichkeiten für eine gegenseitige Unterstützung bei der Verringerung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens und

c) sonstige massgebliche Fragen im Zusammenhang mit dem Vorhaben.