Vorlage

Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage

0.814.06 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

von diesem Übereinkommen erfasst werden, einschliesslich der Befugnis zum Abschluss von Verträgen über diese Angelegenheiten.

Art. 17 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

2. Dieses Übereinkommen liegt ab dem 3. September 1991 für die in Artikel 16 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt auf.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der die Aufgaben des Depositars wahrnimmt.

4. Für jede der in Artikel 16 genannten Organisationen, die diesem Übereinkommen beitritt, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Partei des Übereinkommens ist, sind alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verbindlich. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Parteien des Übereinkommens, so entscheiden die Organisationen und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweilige Verantwortlichkeit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. In solchen Fällen sind die Organisationen und ihre Mitgliedstaaten nicht berechtigt, ihre Rechte aus diesem Übereinkommen gleichzeitig auszuüben.

5. In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden geben die in Artikel 16 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten an. Sie unterrichten ausserdem den Depositar von jeder relevanten Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit.

Art. 18 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 wird eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden gezählt.

3. Für jeden in Artikel 16 genannten Staat oder jede dort genannte Organisation, der (die) nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates oder der Organisation in Kraft.

Art. 19 Rücktritt

Eine Partei kann jederzeit nach einem Zeitraum von vier Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositar vom Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigs-