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Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 24 Seiten
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Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 0.814.06
Anhang III
Allgemeine Kriterien als Anhaltspunkte bei der Ermittlung der Umweltrelevanz nicht in Anhang I aufgeführter Projekte
1. Bei der Prüfung von Vorhaben, auf die Artikel 2 Absatz 5 Anwendung findet, können die beteiligten Parteien insbesondere anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien ermitteln, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen haben wird:
a) Umfang: Vorhaben, die für ihre Art sehr umfangreich sind,
b) Standort; Vorhaben, die in oder nahe einem empfindlichen oder für die Umwelt besonders wichtigen Gebiet (wie die im Ramsar-Übereinkommen ausgewiesenen Feuchtgebiete oder wie Nationalparks, Naturschutzgebiete, Orte von besonderem wirtschaftlichem Interesse oder Orte von archäologischer, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung) verwirklicht werden sollen oder an Orten, an denen die geplante Entwicklung voraussichtlich erhebliche Folgen für die Bevölkerung hätte,
c) Wirkungen: Vorhaben mit besonders vielschichtigen und potentiell nachteiligen Wirkungen; dazu gehören Projekte, die gewichtige Folgen für den Menschen oder für wertvolle Arten oder Organismen haben, Projekte, welche die tatsächliche oder mögliche Nutzung eines betroffenen Gebiets gefährden, sowie Projekte, die eine zusätzliche Belastung verursachen, welche die Tragfähigkeit der Umwelt überfordert.
2. Die beteiligten Parteien prüfen zu diesem Zweck die Projekte, die in der Nähe einer Landesgrenze durchgeführt werden sollen, sowie weiter entfernte Vorhaben, die erhebliche, grenzüberschreitende Wirkungen in grosser Entfernung vom Durchführungsort auslösen könnten.