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Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 24 Seiten

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0.814.06 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

Vereinbarungen über die Anwendung der UVP im grenzüberschreitenden Rahmen, denen eine oder mehrere der Parteien beigetreten sind,

c) suchen sie gegebenenfalls die Mitwirkung kompetenter internationaler Gremien und wissenschaftlicher Ausschüsse bei methodischen und fachlichen Fragen in Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens,

d) beraten sie auf ihrer ersten Konferenz die Geschäftsordnung für ihre Konferenzen und beschliessen sie durch Konsens,

e) erörtern und, soweit erforderlich, beschliessen sie Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens,

f) erörtern und treffen sie weitere Massnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendig sein können.

Art. 12 Stimmrecht

1. Jede Partei dieses Übereinkommens hat eine Stimme.

2. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 1 üben Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Fragen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Parteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben und umgekehrt.

Art. 13 Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa nimmt die folgenden Sekretariatsaufgaben wahr:

a) Einberufung und Vorbereitung der Konferenzen der Parteien,

b) Weitergabe von entsprechend diesem Übereinkommen übermittelten Berichten und sonstigen Informationen an die Parteien und

c) Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die nach diesem Übereinkommen vorgesehen sind oder gegebenenfalls von den Parteien festgelegt werden.

Art. 14 Änderungen des Übereinkommens

1. Jede Partei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

2. Änderungsvorschläge sind in schriftlicher Form dem Sekretariat zuzuleiten, das sie allen Parteien übermittelt. Die Änderungsvorschläge werden auf der nächsten Konferenz der Parteien erörtert, vorausgesetzt, dass diese Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Sekretariat an die Parteien verteilt worden sind.

3. Die Parteien bemühen sich nach besten Kräften, über jeden Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen einen Konsens zu erzielen. Wenn alle Möglichkeiten zur Herbeiführung eines Konsenses erschöpft sind und keine Einigung erzielt wurde, wird die Änderung notfalls auf dem Abstimmungswege durch eine Dreiviertel-