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Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 24 Seiten
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Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 0.814.06
diesem Übereinkommen zu erfüllen. Solche Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen können auf den in Anhang VI aufgeführten Elementen beruhen.
Art. 9 Forschungsprogramme
Die Parteien prüfen besonders die Frage der Einführung bzw. Intensivierung gezielter Forschungsprogramme, um
a) die bestehenden qualitativen und quantitativen Methoden zur Prüfung der Auswirkungen der Vorhaben zu verbessern,
b) zu einem besseren Verständnis der kausalen Beziehungen und deren Rolle bei einer ganzheitlichen Umweltgestaltung zu gelangen,
c) im Bestreben, Auswirkungen weitestgehend zu beschränken bzw. zu verhindern, die wirksame Durchführung der Entscheidungen über Vorhaben zu beurteilen und zu überwachen,
d) Methoden zur Förderung kreativer Lösungsansätze bei der Suche nach umweltgerechten Alternativen zu Vorhaben, Produktions- und Verbrauchsstrukturen zu entwickeln,
e) Methoden für die Umsetzung der Grundsätze der UVP auf volkswirtschaftlicher Ebene zu entwickeln.
Die Ergebnisse der vorgenannten Programme werden zwischen den Parteien ausgetauscht.
Art. 10 Status der Anhänge
Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
Art. 11 Konferenzen der Parteien
1. Die Parteien kommen nach Möglichkeit anlässlich der jährlichen Tagungen der leitenden Berater der ECE-Regierungen für Umwelt- und Gewässerschutzfragen zu einer Konferenz zusammen. Die erste Konferenz der Parteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach werden Konferenzen der Parteien zu den auf einer solchen Konferenz als notwendig erachteten Zeitpunkten oder auf schriftlichen Antrag einer der Parteien unter der Voraussetzung abgehalten, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die Parteien durch das Sekretariat mindestens von einem Drittel der Parteien befürwortet wird.
2. Die Parteien überprüfen ständig die Durchführung des Übereinkommens; vor diesem Hintergrund:
a) überprüfen sie Strategien und methodische Ansätze der Parteien in Bezug auf die UVP im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Verfahren zur UVP im grenzüberschreitenden Rahmen,
b) tauschen sie Informationen aus über Erfahrungen mit dem Abschluss und der Durchführung bi- und multilateraler Übereinkommen oder sonstiger