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Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 24 Seiten
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Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 0.814.06
Anhang VI
Regelungen für die bi- und multilaterale Zusammenarbeit
1. Die beteiligten Parteien können, soweit dies zweckmässig ist, institutionelle Regelungen treffen oder den Bereich bestehender institutioneller Regelungen im Rahmen bi- oder multilateraler Vereinbarungen erweitern, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen.
2. Bi- und multilaterale Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen können folgendes umfassen:
a) zusätzliche Vorschriften für die Durchführung dieses Übereinkommens, wobei die besonderen Gegebenheiten in der betreffenden Teilregion zu berücksichtigen sind,
b) institutionelle, administrative und sonstige Regelungen, die auf der Basis der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu treffen sind,
c) Abstimmung ihrer Umweltpolitik und ihrer Umweltschutzmassnahmen zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Normen und Methoden bei der Durchführung der UVP,
d) Entwicklung, Verbesserung und/oder Vereinheitlichung von Methoden zur Feststellung, Messung, Prognose und Beurteilung von Auswirkungen sowie für die Beurteilung nach der Projektdurchführung,
e) Entwicklung und/oder Verbesserung von Methoden und Programmen für die Sammlung, Analyse, Speicherung und rechtzeitige Verteilung vergleichbarer Daten über Umweltqualität als Beitrag zur UVP,
f) die Festlegung von Schwellenwerten und von genauer bestimmten Kriterien für das Ausmass von grenzüberschreitenden Auswirkungen in Bezug auf den Standort, die Art oder den Umfang eines Vorhabens, für das eine UVP nach diesem Übereinkommen durchgeführt werden soll, sowie die Festlegung kritischer Werte für grenzüberschreitende Umweltverschmutzung,
g) gegebenenfalls gemeinsame Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, Ausarbeitung gemeinsamer Überwachungsprogramme, einheitliche Eichung von Überwachungsinstrumenten und Vereinheitlichung der Methoden zur Gewährleistung der Kompatibilität der erhaltenen Daten und Informationen.