Vorlage
Vernehmlassung 2009/129: Genehmigung der Änderungen vom 4. Juni 2004 zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen · 24 Seiten
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Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 0.814.06
8. Die Parteien und die Sachverständigen haben die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie während der Tätigkeit der Untersuchungskommission vertraulich erhalten.
9. Falls eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der Untersuchungskommission erscheint oder ihren Fall nicht darstellt, kann die andere Partei die Untersuchungskommission ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und die Arbeit abzuschliessen. Die Abwesenheit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, ihren Fall darzustellen, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den Abschluss der Arbeit der Untersuchungskommission dar.
10. Soweit die Untersuchungskommission aufgrund des besonderen Sachverhalts keine andere Regelung trifft, sind die Kosten der Untersuchungskommission, einschliesslich der Vergütung ihrer Mitglieder, von den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Die Untersuchungskommission hat über ihre gesamten Aufwendungen Buch zu führen und den Parteien eine abschliessende Kostenaufstellung vorzulegen.
11. Jede Partei, die ein tatsächliches Interesse am Gegenstand des Untersuchungsverfahrens hat und von einem Gutachten in dieser Angelegenheit berührt sein könnte, kann mit Zustimmung der Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.
12. Die verfahrensrechtlichen Entscheidungen der Untersuchungskommission werden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder getroffen. Das abschliessende Gutachten der Untersuchungskommission hat die Meinung der Mehrheit ihrer Mitglieder widerzuspiegeln und etwaige abweichende Ansichten wiederzugeben.
13. Die Untersuchungskommission legt ihr abschliessendes Gutachten innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einsetzung vor, sofern sie nicht eine Verlängerung dieser Frist um höchstens zwei Monate als notwendig erachtet.
14. Das abschliessende Gutachten der Untersuchungskommission hat sich auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze zu stützen. Die Untersuchungskommission übermittelt das abschliessende Gutachten den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien und dem Sekretariat.