Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 2 Seiten

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 Die Chipnummer ist eine rein technische nummerische Nummer, die durch den Chiphersteller vergeben wird. Durch die Vorgabe, dass der Chip der ISO-Norm 11784 entsprechen muss, ist die Struktur beschränkt. Auch die UELN (Universal Equine Life Number; alphanummerisch) ist in ihrer Struktur vorgegeben. Zurzeit ist es technisch zu aufwändig, diese beiden Nummern wenigstens teilweise in Übereinstimmung zu bringen.

Stark umstritten ist, wer die Equiden mit einem Mikrochip kennzeichnen darf. Vorallem die Kantonstierärzte und die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte GST (11) halten an der Exklusivität der Tierärzte fest. Zuchtorganisationen und bäuerliche Kreise (5) sind für eine Öffnung auf weitere speziell ausgebildete Personen.

 Im Rahmen der 2. AeKo wurde diese kontroverse Bestimmung vertieft geprüft. In Zusammenarbeit mit dem BBT wurde inzwischen eine neue Formulierung von Artikel 15a Absatz 2 gefunden, die den Anliegen der Tierärztinnen und Tierärzte im Sinne des Tierschutzes sowie gleichzeitig denjenigen der betroffenen Organisationen im Sinne einer offeneren Formulierung Rechnung trägt.

3 Ergebnisse der Anhörung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren für den Tier-

verkehr

Es wird gesamthaft eine Vereinfachung des Gebührensystems bei den Equiden gefordert. Dies wurde aufgenommen und die Verordnung dahingehend überarbeitet, dass ein Equide nur einmal im Leben belangt werden soll – sei es anlässlich der Geburtsmeldung oder anlässlich der erstmaligen Einfuhr in die Schweiz. Im Weiteren wird in der jetzigen überarbeiteten Form "nur" der Equideneigentümer zur Kasse gebeten.

4 Ergebnisse der Anhörung zur Änderung der Tierarzneimittelverordnung

Die Irreversibilität des Wechsels des Verwendungszwecks vom Nutz- zum Heimtier wurde von einigen (4) kantonalen Vertretern bemängelt.

 Bereits heute gilt ein Heimtier zeitlebens als solches. Zudem müssen bei einem Heimtier die Medikamentierungen nicht aufgezeichnet werden. Es kann also nicht sein, dass ein Tier, bei dem man nicht weiss, was für Medikamente es erhalten hat, wieder zum menschlichen Verzehr freigegeben wird.

Weiter fordern diverse kantonale Vertreter (8), dass die Mitteilungspflicht bei Halterwechsel für Equiden auf einem Begleitdokument (analog Klauentiere) und nicht im Equidenpass (wie es bereits heute in der TAMV verlangt wird) zu geschehen hat.

 Es wird kein wirklicher Bedarf festgestellt, von der bereits existierenden gesetzlichen Regelung abzuweichen.

5 Ergebnisse der Anhörung zur Änderung der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Analog zur Tierarzneimittelverordnung TAMV wünschen diverse Kantonsvertreter (8), das die Mitteilungsspflicht bei Halterwechsel nicht mehr im Equidenpass zu machen sei, sondern eine neue Version des Begleitdokuments (bereits bestehend für Klauentiere) auch für die Equiden zum Einsatz kommen soll.

2/2 Referenz/Aktenzeichen: 2010-05-10/45 / sco