Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/19: Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen · 17 Seiten

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5.11 Ratifizierung der WHO-Tabakkontrollkonvention in Frage gestellt

VS, at, CIPRET, CVS, KLCH, KLB, LLCH, LLLZ, LPV, SAN und die SHS weisen darauf hin, dass anfangs Juli 2009 in Genf die Verhandlungsrunde (INB-3) über ein Zusatzprotokoll zur Tabakkontrollkonvention (FCTC) der WHO über ein Verkaufsverbot von Zigaretten in Zollfreiläden diskutiert habe. Der Grund dafür sei die weltweit verbreitete Umlagerung von Tabakprodukten, die für Zollfreiläden bestimmt gewesen wären, in den Schwarzhandel. Die EU schätzte diesen Anteil vor der Aufhebung der Zollfreiläden im Binnenmarkt auf 90 Prozent. Zudem kurbeln tiefe Tabakpreise unerwünschtermassen den Konsum an. Die Schweiz habe die Konvention unterschrieben, jedoch noch nicht ratifiziert, obwohl dies in den letzten beiden Legislaturplanungen des Bundesrates als Ziel aufgeführt war. VS, at, CIPRET, CVS, KLCH, KLB,

LLCH, LLLZ, LPV, SAN und die SHS zeigen sich über die Vorlage erstaunt, die die Ratifizierung der WHO-Konvention nur erschweren kann. Sie schlagen deshalb vor, dass auf die Umsetzung der Vorlage zu verzichten und stattdessen die Ratifikation der Konvention in die Wege zu leiten sei. Damit verbunden müsste die Entfernung aller Tabakprodukte aus Schweizer Zollfreiläden sein.

5.12 Keine Nachfrage beim Kunden

NE meldet Zweifel an, ob die Möglichkeit des abgabenfreien Einkaufs anlässlich der Ankunft aus dem Ausland durch die Reisenden überhaupt genutzt werden wird. NE vertritt die Meinung, dass sich die Reisenden in den meisten Fällen so rasch wie möglich nach Hause oder an den Ort seines Aufenthaltes begeben werden. Dies im Gegensatz zur Einkaufsmöglichkeit anlässlich des Abflugs, wo die Reisenden die Wartezeit nutzen, um Einkäufe zu tätigen und das noch verbliebene Geld in einer Fremdwährung auszugeben.

5.13 EuroAirport Basel-Mulhouse

Der Zollfreiladen des EAP untersteht gemäss Artikel 8 Absatz 4 des französischschweizerischen Staatsvertrags vom 25. November 1950 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen französischem Recht. Die Kantone BL und BS sowie der EAP halten fest, dass es sich beim EuroAirport Basel-Mulhouse um einen Schweizer Landesflughafen handle und dieser dementsprechend von den Bundesbehörden auch so behandelt wird. Der Bund sei deshalb aufgefordert, Massnahmen zu ergreifen, damit der "Tax free on arrival" schweizseitig eingeführt werden kann. Alles Andere wäre eine Ungleichbehandlung der Landesflughäfen, welche der Luftfahrtpolitik des Bundes widerspräche. Der Bund werde dazu angehalten, in Absprache mit den französischen Behörden die entsprechenden zolltechnischen Vorkehrungen zu schaffen und den Kantonen BL und BS sowie dem EAP darzulegen, wie er die Anwendung am EuroAirport Basel-Mulhouse sicherstellen wolle.

5.14 Neutrale Meinung

GL und SZ verzichten auf eine Stellungnahme. GL erscheint es jedoch wichtig, dass die Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibe.

5.15 Von der Vorlage nicht betroffen, fehlende Kapazitäten für eine Stellung-

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SAV, SBV, BPUK, KöV und SK verzichten auf eine Stellungnahme, da sie von der Vorlage nicht betroffen seien bzw. momentan keine Kapazitäten für eine Stellungnahme haben (SK).