Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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zugänglich gemacht. Somit ist die Veröffentlichung von Forschungsresultaten nach wie vor nicht möglich, wenn Interessen der Geheimhaltung oder vertraglicher Verpflichtungen der Veröffentlichung entgegenstehen. Diese Bestimmungen sind im Zusammenhang von Forschung und Innovation insbesondere für die KTI und allgemeiner für Projekte mit direkter Beteiligung der Privatwirtschaft von zentraler Bedeutung. Diese der Sachlage angepasste Einschränkung entbindet die KTI jedoch nicht der Verpflichtung, im Sinne von Artikel 45 E-FIFG über ihre Förderaktivitäten transparent zu informieren. Eine wichtige Präzisierung bringt schliesslich auch Artikel 48 E-FIFG, mit dem die verantwortlichen Forschungsorgane generell verpflichtet werden, in ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche geeignete Systeme zur Qualitätssicherung einzurichten.

2.8 Abstimmung mit dem neuen HFKG

2.8.1 Ausgangslage

Mit der vom Bundesrat am 29. Mai 2009 an die Eidgenössischen Räte überwiesenen Botschaft zum neuen HFKG wird eine umfassende Rechtsgrundlage für die Hochschulförderung und die Koordination im Hochschulbereich angestrebt. Wie einleitend vermerkt, setzt der vorliegende Entwurf zur Totalrevision des FIFG die an die Räte überwiesene Fassung des HFKG voraus. Da die Gesetzesbotschaft zur Totalrevision des FIFG erst nach den Entscheiden der Räte zum neuen HFKG erfolgen wird, können allfällige, im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum E-HFKG eingebrachten Änderungen in der Gesetzesbotschaft zur Totalrevision des FIFG vollumfänglich berücksichtigt werden.

Mit Bezug auf das E-HFKG ergibt sich für die Totalrevision des FIFG hinsichtlich der Abstimmung beider Gesetze ein formaler wie auch spezifisch begründeter Anpassungsbedarf (Sachabstimmung, Planungsverfahren).

2.8.2 Neufassung

a) Formalanpassungen

Die wichtigsten Formalanpassungen sind:

- Übernahme von Organbezeichnungen für hochschulpolitische Organe gemäss

HFKG (Art. 7 E-HFKG);

- Klassierung (und Vereinfachung) der beitragsberechtigten Hochschulen

(Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen) und Institutionen des Hochschulbereiches gemäss HFKG (Art. 2 E-HFKG) in Artikel 4 Absatz 2 Bst c E-FIFG.