Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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b) Planungsverfahren (Art. 39 und 40; Art. 51-52 E-FIFG)
Die im FIFG abgestützten Instrumente der Mehrjahresplanung und der Jahresplanung haben sich bewährt, sind sachlich notwendig und sollen entsprechend in dieser Form (teilweise sachlich präzisiert) weiter geführt werden.
Wesentliche Vereinfachungen ergeben sich demgegenüber bei folgenden Planungsebenen:
- Richtlinien der Regierungspolitik und Finanzplanung des Bundes (Art. 20 Bst. c;
Art. 26 FIFG): Auf die entsprechenden Planungsinstrumente kann im Rahmen des totalrevidierten FIFG ersatzlos verzichtet werden. Diese bisher nie revidierten Bestimmungen des FIFG reflektieren seine Entstehungszeit, sind aber heute über anderweitige spezielle gesetzliche Regelungen überholt. Namentlich sind die Verfahren zur übergeordneten Finanzplanung des Bundes durch das Bundesgesetz über den eidgenössische Finanzhaushalt vom 7. Oktober 200514 ausreichend geregelt und die „Richtlinien“ der Regierungspolitik sind heute verfahrensmässig durch das Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 (Parlamentsgesetz)15 (Legislaturziele des Bundes, Art. 146 Parlamentsgesetz) übergeordnet klar geregelt.
Was das E-FIFG jedoch auch vom heutigen Standpunkt aus weiterhin festlegen muss, ist das Entscheidverfahren zur Finanzierung der unter ihm geregelten Förderaufgaben und –massnahmen. Diesbezüglich präzisiert der neue Artikel 31 E-FIFG, dass der Bundesrat dem Eidgenössischen Parlament entsprechende Botschaften, insbesondere periodische Botschaften zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation, mit jeweiligen Finanzierungsanträgen unterbreitet. Alle für diese Anträge notwendigen Informationen betreffend die Mehrjahresplanung der Forschungsorgane (siehe Art. 43 Abs. 4 E-FIFG), die vom Bund veranlassten spezifischen Abklärungen (siehe Art. 37 Abs. 3 und 4 E-FIFG) sowie betreffend die Berichterstattung der Förderorgane (siehe Art. 49 Abs. 3 E-FIFG) werden im Rahmen dieser Botschaften sachdienlich für das Parlament dargelegt.
- Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik (Art. 20 Bst. a; Art. 21 und 22
FIFG): In der Praxis haben die früher auf einen Horizont von zehn und mehr Jahren ausgelegten und deswegen sehr allgemein verfassten „Ziele“ zunehmend an Bedeutung verloren. Im Gegenzug haben gezielte Überprüfungen, Evaluationen von Institutionen und von Förderinstrumenten sowie neuerdings systematisch angelegte Wirksamkeitsprüfungen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Tatsächlich werden heute diese Instrumente zur Erarbeitung der wesentlichen Grundlagen für die Förderpolitik des Bundes benutzt - wie überhaupt die „strategische Ausrichtung“ der Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes heute nicht mehr in eigenständigen „Zieldokumenten“, sondern ausschliesslich in den periodisch (nach Legislatur) verfassten Förderbotschaften dargelegt wird. Die letzten, auf den Grundlagen des Wissenschafts- und Technologierates verfassten „Ziele des Bundes“ datieren aus der zweiten Hälfte der 90er Jahre. Schon dieser Befund verdeutlicht den überholten und komplizierten Planungsansatz. Hinter diesem Revisionspunkt stehen aber auch Sachgründe. Denn die Situation im Bereich der Forschung- und Innovationsförderung ist heute aufgrund
14 SR 611.0
15 SR 171.10