Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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Standort gebündelt werden und beispielsweise auf die Errichtung von Filialen verzichtet wird. Gleichzeitig stellt die Regelung insofern eine abstrakte Norm dar, als die rechtlichen Voraussetzungen und Detailbestimmungen „im Prinzip“ unabhängig von konkreten Standortfragen formuliert sind. Schliesslich ist hinsichtlich des Entscheidverfahrens mit Artikel 28 Absatz 2 E-FIFG auf Gesetzesstufe festgelegt, dass die Bewilligung einer allfälligen Bundesunterstützung ausschliesslich bei der Bundesversammlung liegt und gegebenenfalls in Form eines einfachen Bundesbeschluss erfolgen würde. Demnach würden entsprechende Beschlüsse nicht im Rahmen der ordentlichen Finanzierungsentscheide zur Forschungs- und Innovationsförderung, sondern gestützt auf eine Spezialbotschaft direkt durch das Parlament erfolgen müssen. In diesem Rahmen sind allfällige konkrete Vorhaben auch sachlich zu beurteilen, namentlich hinsichtlich ihres Unterschiedes zu den bereits etablierten regionalen Technologieparks und hinsichtlich ihrer effektiven Ergänzung zu den Massnahmen, welche - im Rahmen der allgemeinen Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes - zu Gunsten des Wissens- und Technologietransfers getroffen werden oder (weiterhin) werden können (s. Art. 28 E-FIFG).
2.6 Koordination – Planungsverfahren
2.6.1 Ausgangslage
Hinsichtlich der Koordination betont das FIFG das Prinzip der Selbstkoordination und überweist den Forschungsorganen diesbezüglich eine hohe Verantwortung. Demgegenüber beschränkt sich das Gesetz bezüglich der Koordination durch den Bundesrat nur auf wenige „Grundsätze“. Während der hohe Stellenwert der Selbstkoordination auch bei der Totalrevision betont werden soll, zeigt sich bei der Koordination durch den Bundesrat, dass das aus dem Jahre 1983 stammende Forschungsgesetz der tatsächlichen Komplexität im Bereich der Forschungs- und Innovationsförderung nicht mehr ausreichend Rechnung zu tragen vermag. Diesbezüglich bedarf es gewisser spezifischer Ergänzungen.
Noch komplizierter ist die Situation beim eigentlichen Planungsverfahren. Gemäss FIFG (Art. 5a FIFG) ist der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat (SWTR) ein Beratungsorgan des Bundesrates für alle Fragen der Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiepolitik. Im Rahmen des festgelegten Planungsverfahren hat er namentlich periodisch Grundlagen (Art. 22 FIFG) für die Überprüfung und Festlegung der langfristigen Ziele der schweizerischen Forschungspolitik (Art. 20 und 21 FIFG) zu erarbeiten. Das FIFG geht implizit von einem auf der Zeitachse dreifach gestuften Planungskonzept aus: Langfristige Planung („Ziele“) – Mittelfristige Planung („Mehrjahresprogramme“, Legislatur) – Jahresplanung („Verteilpläne“). Dieses, deutlich von der Idee der „Gesamtplanung“ der 80er Jahre geprägte Konzept hat in den letzten Jahrzehnten nicht nur generell an Attraktivität verloren, sondern hat sich in der Praxis betreffend der langfristig auf über 10 Jahre angelegten „Ziele“ auch nicht mehr bewährt. Entsprechend ist es ein Gebot der Stunde, die Planungsverfahren sowohl zu vereinfachen und damit effizienter auszugestalten wie auch in der Sache zu verwesentlichen, d.h. auf das Notwendige zu beschränken.