Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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2.6.2 Neuerungen
a) Koordination durch den Bundesrat (Art. 37 und 38 E-FIFG)
- Lässt sich die Zusammenarbeit nicht in einfacher Form durch Selbstkoordination
verwirklichen, hat der Bundesrat nach Artikel 37 Absatz 2 des FIFG die Verpflichtung, geeignete Massnahmen zu treffen. Dieser Grundsatz bezieht sich auf die vom Gesetzgeber gewünschte autonome Koordinationsverantwortung der Forschungsorgane (s. Art. 36 E-FIFG). Gemäss diesem Grundsatz soll der Bundesrat auch weiterhin nur dann Zusatzmassnahmen ergreifen, wenn die entsprechende Selbstkoordination unzureichend ist oder Lücken aufweist. Aufgrund der tatsächlichen Situation ergibt sich ein zusätzlicher Koordinationsbedarf bezüglich der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes (Art. 37 Abs. 3-4 E-FIFG) und der Ressortforschung (Art. 38 E-FIFG). Letztere Aufgabe sichert der Bundesrat durch das Einsetzen eines interdepartementalen Koordinationsausschusses „Ressortforschung“ (siehe Kap. 2.4).
- Bundesinterne Koordination (Art. 37 Abs. 3 E-FIFG): Die Umsetzung und
Ausgestaltung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation obliegt dem Bundesrat. In der Sache geht es hierbei um die Fördermassnahmen des Bundes nach den Artikeln 24 - 27 E-FIFG, also namentlich um die Beteiligung der Schweiz an internationalen Förderprogrammen, an internationalen Forschungseinrichtungen und international koordinierten Forschungsinfrastrukturen sowie um die weiteren vom Bund getroffenen multi- und bilateralen Kooperationsmassnahmen. Diesbezüglich soll mit dem neuen Grundsatz nach Art. 37 Abs. 3 E-FIFG die Förderpolitik des Bundes „periodisch oder nach Bedarf“ hinsichtlich der Abstimmung zwischen nationaler und internationaler Förderpolitik sowie hinsichtlich der Koordination mit Interessen der Wirtschafts-, Entwicklungs- und allgemeinen Aussenpolitik des Bundes überprüft werden. Entsprechende Überprüfungen wurden auch in der Vergangenheit, z.B. im Rahmen von Berichten zur Wissenschaftsaussenpolitik des Bundes, durchgeführt. Die stetig wachsende Interdependenz der Politikbereiche erfordert diesbezüglich aber weitere Anstrengungen. Die gesetzliche Verankerung in Form eines neuen „Grundsatzes“ bleibt demgegenüber hinsichtlich Instrumente und Verfahren offen, weil die komplexe Sachmaterie auch in diesem Bereich ein flexibles, bedarfsorientiertes Agieren notwendig macht.
- Kohärente Abstimmung mit autonomer Hochschulplanung (Art. 37 Abs. 4 E-
FIFG): Die Beteiligung der Schweiz an internationalen Förderprogrammen (z.B. EU-Forschungsprogramme), an internationalen Forschungseinrichtungen (z.B. CERN) und international koordinierten Forschungsinfrastrukturen steht im engen Zusammenhang mit den von den Hochschulen gesetzten Forschungsschwerpunkten. Diesbezüglich soll mit dem neuen Grundsatz nach Absatz 4 die internationale Förderpolitik des Bundes konsequent mit der Entwicklungsplanung im ETH-Bereich und mit der hochschulpolitischen Planung in den besonders kostenintensiven Bereichen gemäss Artikel 63a der Bundesverfassung abgestimmt werden. Angesichts der Komplexität der Situation und der Vielfalt der involvierten Parteien wird diese Aufgabe in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Die gesetzliche Verankerung in Form eines neuen „Grundsatzes“ bleibt im übrigen auch hier hinsichtlich der Instrumente und Verfahren absichtlich offen, d.h. nicht gesetzlich fixierte Planungsverfahren, sondern die bedarfsorientierte Sachabstimmung mit der in sich autonomen Hochschulplanung stehen im Vordergrund.