Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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der vielfältigen Zusammenhänge derart komplex, dass eine permanente Kommission unmöglich die erforderliche umfangreiche Fachexpertise absichern kann. Entsprechend wird im neugefassten Artikel 40 E-FIFG zwar der Grundsatz der periodischen Überprüfung der schweizerischen Forschungs- und Innovationspolitik des Bundes oder Teilen davon festgehalten, bezüglich der beauftragten Stellen jedoch ein flexibles, der jeweiligen Situation angepasstes Vorgehen festgelegt (Art. 40 Abs. 1 E-FIFG).

- Im Zuge dieser Revision ändern sich somit auch die Rolle und die Aufgaben des

heutigen Rates (siehe Art. 51 Abs. 2 E-FIFG). Am Wissenschaftsrat (angepasster Name) als „beratendes Organ des Bundesrates für alle Fragen der Forschungs- und Innovationspolitik“ wird in vorliegender Totalrevision des FIFG festgehalten. Denn erstens kann er (siehe Artikel 40, Abs. 3 E-FIFG) fallweise auch in Zukunft mit der Überprüfung der Förderpolitik des Bundes beauftragt werden. Zweitens aber ist der Wissenschaftsrat als beratendes Organ des Bundesrates aus funktionellen Gründen notwendig. Namentlich können wegen evidenten Interessenkonflikten weder der SNF oder die KTI noch die Akademien, die allesamt „beauftragte“ und bezüglich ihren Aufgaben vom Bund subventionierte oder direkt alimentierte Instanzen sind, übergeordnete Beratungs- und Evaluationsaufgaben für den Bundesrat bzw. für die direkt zuständigen Departemente leisten. Die sachlich angepasste Positionierung des Rates erfordert im Gegenzug jedoch eine Präzisierung seiner Aufgaben und Verantwortlichkeiten (siehe 6. Kapitel E-FIFG).

2.7 Information – Kontrollinstrumente

2.7.1 Ausgangslage

Die im FIFG verankerten Informations- und Kontrollinstrumente haben sich grundsätzlich bewährt, bedürfen aber im Interesse der Transparenz der Ergänzung und Präzisierung.

2.7.2 Neufassung (Art. 45 und 46 E-FIFG)

Die Totalrevision verfolgt hier das Ziel der erhöhten informativen Transparenz sowohl bezüglich der Fördertätigkeit der zuständigen Stellen (Art. 45 E-FIFG) wie bezüglich der Information über die Resultate der durch Bundesmittel geförderten Projekte (Art. 46 E-FIFG). Die Vorlage berücksichtigt damit namentlich auch Anliegen, wie sie kürzlich seitens des Parlamentes bei der Beratung zur Teilrevision des Forschungsgesetzes vorgetragen wurden. Sie bringt diesbezüglich aber eine notwendige Unterscheidung von in der Sache sehr unterschiedlichen Informationsverpflichtungen. Was die in Artikel 46 E-FIFG geregelte Veröffentlichung der Resultate betrifft, bleiben die im FIFG festgelegten materiellen Grundsätze unverändert. Gemäss dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 200416, werden Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse nicht der Öffentlichkeit

16 SR 152.3