Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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7. Abschnitt: Finanzierung
Im FIFG waren die Finanzierungsbestimmungen bei den jeweiligen Sachbestimmungen eingeordnet. Die Finanzierungsbestimmungen sollen aus systematischen und aus Gründen der Lesbarkeit neu in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst werden.
Art. 31 Antrag des Bundesrates
Dieser Artikel wurde neu eingefügt. Dem Finanzierungsbeschluss der Eidgenössischen Räte geht jeweils eine periodisch verfasste Botschaft des Bundesrates voraus, in welcher die geplanten Fördermassnahmen sowie der zugehörige Finanzbedarf dargelegt und begründet werden und ein entsprechender Finanzierungsantrag gestellt wird. Im Bereich von Bildung, Forschung und Innovation wird in der Regel alle vier Jahre eine BFI-Botschaft vorbereitet und an die Eidgenössischen Räte überwiesen. Im Weiteren werden dem Parlament in zwingenden Ausnahmefällen wie zum Beispiel für die EU-Forschungsrahmenprogramme eigene Botschaften überwiesen.
Art. 32 Bewilligung der Mittel
Gestützt auf eine Botschaft nach Artikel 31 E-FIFG bewilligt die Bundesversammlung, wie bis anhin, für eine mehrjährige Periode die verschiedenen Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite. Zahlungsrahmen werden für die Forschungsförderungsinstitutionen und für die Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung gewährt (Bst. c). Verpflichtungskredite kommen für die Innovationsförderung und die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Forschung in Frage (Bst. d).
Mit dem vorliegenden Artikel werden alle möglichen Fördertatbestände abgedeckt, auch Finanzierungsmöglichkeiten ausserhalb der BFI-Botschaften.
Art. 33 Freigabe und Auszahlung der Mittel
Absatz 1 entspricht in der Substanz dem FIFG (Art. 10 Abs. 2 FIFG). Die Freigabe der Bundesbeiträge an die Forschungsförderungsinstitutionen und Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung erfolgt aufgrund der jährlich vorgelegten Förderpläne. Wie nach FIFG müssen diese von den zuständigen Bundesstellen jeweils genehmigt werden.
Neu wurde in Absatz 2 eingefügt, dass die Auszahlung der freigegebenen Bundesbeiträge nach Artikel 23 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199031 erfolgt. Somit dürfen die Beträge von den zuständigen Bundesstellen erst dann ausgezahlt werden, wenn sie von den Berechtigten für ihre Verpflichtungen effektiv benötigt werden.
Gemäss Absatz 3 erfolgt die Freigabe und Auszahlung der Bundesbeiträge im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit entweder gemäss den Bestimmungen
31 SR 616.1