Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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Art. 24 Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten
In Absatz 1 werden die übergeordneten Ziele festgehalten. Danach fördert der Bund die internationale Zusammenarbeit im Interesse der Entwicklung des Wissensstandortes Schweiz und seiner Hochschulen sowie im Interesse von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. In Absatz 2 werden abschliessend die Förderungsmöglichkeiten des Bundes aufgezählt. Betreffend der Integration der Sachbestimmungen gemäss Teilrevision (Art. 16d FIFG) sind die Buchstaben a und b des genannten Artikels in Artikel 24 Buchstabe b und c E-FIFG erfasst. Die Buchstaben c und d des Artikels 16d FIFG sind aus legistischen Gründen in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d und e E-FIFG erfasst.
Die Ausgestaltung und Umsetzung der Wissenschaftsaussenpolitik ist eine Ministerialaufgabe. Diese Kompetenz liegt gemäss den Artikeln 43 und 47 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) vom 21. März 199726 beim Bundesrat. Die Zuständigkeiten innerhalb der Bundesverwaltung werden vom Bundesrat auf Verordnungsstufe zu regeln sein.
Art. 25 Beiträge und Massnahmen
Im vorliegenden Artikel werden die Massnahmen konkretisiert, mit welchen der Bundesrat die internationale Zusammenarbeit fördern kann. Artikel 25 gibt dazu eine abschliessende Aufzählung der Fördermassnahmen, über welche der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite beschliessen kann. Im Vergleich zum FIFG nach der Teilrevision und der darauf gestützten Förderpraxis wird hierbei keine Erweiterung vorgenommen.
Art. 26 Aufträge an den SNF
Gegenüber dem FIFG ist dieser Artikel neu. Der Bundesrat kann den SNF mit Aufgaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit beauftragen und sich damit auch in diesem Bereich auf dessen Fachkompetenz und Expertise abstützen. Diese Bestimmung ist zentral, da mit ihr eine explizite Rechtsgrundlage für eine sachlich verbesserte Abstimmung zwischen national und international ausgerichteten Massnahmen der Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes geschaffen wird (siehe Kap. 2.3.2). Fallweise stehen hier die in den Buchstaben a – e aufgeführten Aufgaben im Fordergrund. Auf Gesetzesstufe werden der Grundsatz sowie der Radius der delegierbaren Aufgaben umschrieben. Ein Delegieren von Aufgaben erweitert natürlich Aufgaben und Verantwortung des SNF und wird im Einzelfall mit ihm zu besprechen und hinsichtlich Vorgehen und Finanzierung zu vereinbaren sein. Es bleibt zu erwähnen, dass der SNF diese Aufgaben im Namen des Bundes übernimmt, wenn sie gemäss dem vorliegenden Artikel delegiert werden. Dies schliesst nicht aus, dass der SNF selbstständig, d.h. nach eigenem Entscheid auch im Sinne von Buchstabe c tätig sein kann oder im Sinne von Buchstabe d mit Schwesterorganisationen Vereinbarungen treffen kann (s. dazu Art. 8 Abs. 2 und 3). Wenn er es aber selbstständig tut, dann tut er es im Rahmen seiner Kompetenzen und in seinem Namen, nicht aber im Auftrag des Bundes und (auf operativer Ebene) in Vertretung des Bundes (Ministerialaufgaben).