Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

nationalen Interesse, der Wettbewerbsfähigkeit, Ressourceneffizienz und der nachhaltigen Entwicklung dienen (Bst. a), sie kann nicht im Rahmen der ordentlichen Fördermassnahmen durchgeführt werden (Bst. b) und sie muss die ordentlichen Fördermassnahmen des Bundes im Bereich von Forschung und Innovation sinnvoll ergänzen (Bst. c).

Gemäss Absatz 2 bewilligt die Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss die Unterstützung des Bundes für den schweizerischen Innovationspark. Die Entscheidkompetenz einer allfälligen Unterstützung eines schweizerischen Innovationsparks liegt ausschliesslich bei der Bundesversammlung. Die entsprechenden Beschlüsse werden nicht im Rahmen der ordentlichen Finanzierungsentscheide zur Forschungs- und Innovationsförderung erfolgen, sondern gestützt auf eine Spezialbotschaft.

Art. 29 Unterstützungsmassnahmen und deren Voraussetzungen

Im vorliegenden Artikel werden die materiellen Voraussetzungen einer möglichen Unterstützung durch den Bund geregelt. Absatz 1 nennt die möglichen Unterstützungsformen: der Verkauf oder die Abgabe von Ländereien im Bundesbesitz und die Abgabe von Ländereien im Bundesbesitz im Baurecht unter zeitlich befristeten Verzicht auf Baurechtszinsen. Auch eine Kombination der abschliessend aufgezählten Unterstützungsformen soll möglich sein (Bst. d).

Die materiellen Voraussetzungen einer möglichen Unterstützung werden in Absatz 2 festgehalten. Es muss sichergestellt sein, dass die raum- und zonenplanerischen Voraussetzungen für die zweckgebundene Nutzung gegeben sind (Bst. a), die zur Errichtung des Innovationsparks verantwortliche Institution muss national breit abgestützt sein und durch mehrere Kantone und die Privatwirtschaft getragen oder mitgetragen sein (Bst. b). Im Weiteren muss die Institution Gewähr bieten, dass ein langfristig orientierter und gesicherter Betrieb aufgebaut wird. Auch sollen die Mitwirkungsrechte des ETH-Rates und von Institutionen des ETH-Bereichs und andere interessierte Hochschulen geregelt werden, um die Forschung der Hochschulen einzubeziehen (Bst. c).

Art. 30 Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Gemäss Absatz 1 soll für den Bundesrat die Möglichkeit bestehen, mit der zuständigen Institution einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz)30. Im Vertrag sollen gemäss Absatz 2 insbesondere die Zweckbindung der vom Bund gewährten Unterstützung, d.h. die Umnutzung der Ländereien (Bst. a), die Rückzahlung der Erträge an den Bund (Bst. b) und die Rückgabemodalitäten (z.B. bei allfälliger Zweckänderung oder Zweckverfehlung) festgelegt und vertraglich geregelt werden (Bst. c).

30 SR 616.1