Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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Betreffend der KTI besteht eine analoge Kompetenz des Bundesrates gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 E-FIFG. Bezüglich ihrer Aufgaben in diesem Bereich gelten Artikel 22 Absätze 4 und 5 E-FIFG.

Art. 27 Abschluss internationaler Vereinbarungen durch den Bundesrat

Der vorgeschlagene Artikel ersetzt den Artikel 16j FIFG (vor der Teilrevision wurde diese Materie im Art. 16 Abs. 3 Bst. a FG geregelt), inhaltlich wurde der Artikel nicht überarbeitet, da die heutige Regelung als ausreichend erscheint. Für die Forschung und Innovation wurde bereits im FIFG eine identische Delegationsregelung geschaffen (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 kann der Bundesrat auch völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abschliessen, wenn darin Finanzkontrollen, Audits, Personensicherheitsprüfungen, Sicherung sowie Zuteilung des geistigen Eigentums, Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen, sowie den Beitritt zu internationalen Organisationen und Kontrolltätigkeiten bei Forschungsinstitutionen von Vertreterinnen oder Vertretern aus Drittstaaten geregelt werden.

Neu wird in Absatz 4 festgehalten, dass Verträge nach Absatz 1 selbstständig vom zuständigen Bundesamt abgeschlossen werden können, wenn es sich um technische Folgeabkommen handelt. Weiterhin kann der Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen an ein zuständiges Departement oder Bundesamt übertragen, dies nach den Regelungen des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vom 21. März 199727 (Art. 48a RVOG). Der Bundesrat und die übergeordneten Verwaltungseinheiten, hier das Departement, können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen (Art. 47 Abs. 4 RVOG).

6. Abschnitt: Schweizerischer Innovationspark

Mit dem neu geschaffenen 6. Abschnitt erfolgt im Vergleich zum FIFG eine Erweiterung der Unterstützungsmöglichkeiten des Bundes. Das Vorgehen folgt einer zu dieser Thematik von beiden Räten überwiesenen Motion NR 07.358228. Bundesrat und Parlament29 haben entschieden, dass die rechtliche Grundlage zur Unterstützung der Errichtung eines Schweizerischen Innovationsparks im Forschungsgesetz anzusiedeln ist. Es handelt sich hierbei nicht um eine Massnahme der Forschungs- oder Innovationsförderung, sondern um eine national orientierte Massnahme zur Standortförderung.

Art. 28 Voraussetzungen der Unterstützung durch den Bund

Die Standortmassnahme darf nur zum Zug kommen, wenn die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind: Das Vorhaben muss einem übergeordneten

27 SR 172.010

28 "Einrichtung eines Parc d'innovation suisse" vom 19. September 2007, FDP-Liberale Fraktion

29 BBl 2008 8544, Art. 3 Ziff. 14 des Bundesbeschlusses über die Legislaturplanung 2007-2011