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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
2 Das System enthält Daten, welche die Polizeidienste der Kantone im Rahmen von Vorermittlungen und gerichtspolizeilichen Ermittlungen im Bereich ihrer Strafverfolgungskompetenzen sammeln. Die Bearbeitung dieser Daten richtet sich nach kantonalem Recht.
3 Jeder Kanton kann für seine eigenen Daten den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit dem betroffenen Kanton zusammenarbeiten, Zugang mittels Abrufverfahren gewähren.
4 Die Kantone sind verpflichtet, Bestimmungen zum Schutz dieser Daten zu erlassen und ein Organ zu bezeichnen, das die Einhaltung dieser Bestimmungen überwacht.
Art. 83 System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung
und bei der Suche nach vermissten Personen
1 Fedpol registriert und speichert erkennungsdienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind (DNA-Profile, Finger- und Handballenabdrücke, Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind, Fotografien und Personenbeschreibungen). Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person miteinander verglichen werden.
2 Fedpol betreibt zu diesem Zweck das Informationssystem zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und der Suche nach vermissten Personen. Das System enthält Daten zu Personen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind (Identität, Grund der erkennungsdienstlichen Behandlung, Informationen zur Straftat), und Daten über Spuren, die an einem Tatort gesichert worden sind.
3 Ausser fedpol können folgende Behörden Daten im Rahmen von Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a. das Rechenzentrum des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;
b. die Zollverwaltung;
c. die Polizeibehörden der Kantone.
4 Die erkennungsdienstlichen Daten nach Absatz 1 und die Personendaten, die sich auf diese Daten beziehen, werden in voneinander getrennten Informationssystemen bearbeitet. Die erkennungsdienstlichen Daten sind mit den übrigen Daten nach Absatz 2 mittels einer Prozesskontrollnummer verknüpft. Nur fedpol ist befugt, die Verbindung zwischen der Prozesskontrollnummer und den weiteren Daten nach Absatz 2 herzustellen.
5 Die Bearbeitung der Daten im Informationssystem nach Absatz 2 ist nur den auf erkennungsdienstliche Aufgaben spezialisierten Personen bei fedpol gestattet. Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
a. die BKP, die Abteilungen Einsatz und Fahndung sowie Operative Polizeizu-
sammenarbeit bei der Hauptabteilung Internationale Polizeikooperation und die Sektion Polizeisysteme der Hauptabteilung Dienste;