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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten
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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x
b. das Bundesamt für Justiz zur Erfüllung der ihm aus dem Rechtshilfegesetz vom
20. März 198136 übertragenen Aufgaben;
c. der mit der Führung des automatisierten Polizeifahndungssystems betraute
Dienst zur Identitätsabklärung der zu ausschreibenden Personen.
Art. 84 DNA-Profil-Informationssystem im Besonderen
1 Als Teil des Informationssystems zur Personenidentifikation nach Artikel 83 dieses Gesetzes wird ein DNA-Profil-Informationssystem betrieben.
2 Dieses Informationssystem dient dem Vergleich von DNA-Profilen zum Zwecke der Strafverfolgung und der Identifizierung unbekannter, vermisster oder toter Personen.
Art. 85 Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem
1 In das Informationssystem werden die DNA-Profile aufgenommen von:
a. Personen, die als Täterin oder Täter oder als Teilnehmerin oder Teilnehmer eines
Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden (Art. 3 DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200337);
b. verurteilten Personen (Art. 5 DNA-Profil-Gesetz);
c. Spuren und toten Personen (Art. 4 DNA-Profil-Gesetz);
2 In das Informationssystem aufgenommen werden zudem die DNA-Profile von:
a. nicht identifizierten lebenden und toten Personen (Art. 6 Abs. 1 DNA-Profil-
Gesetz);
b. biologischen Materialien, die vermissten Personen zugeordnet werden können
(Art. 6 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz);
c. Verwandten von toten oder vermissten Personen, die ausserhalb des Strafver-
fahrens zu identifizieren sind (Art. 6 Abs. 4 DNA-Profil-Gesetz).
3 Falls eine der unter den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt ist, werden in das Informationssystem die DNA-Profile aufgenommen, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit aus dem Ausland übermittelt und in schweizerischen Verfahren benötigt werden (Art. 13 DNA-Profil-Gesetz).
4 Nicht in das Informationssystem aufgenommen werden die DNA-Profile von:
a. identifizierten Opfern (Art. 3 Abs. 1 Bst. b DNA-Profil-Gesetz);
b. tatortberechtigten Personen, deren Spuren von Täterspuren unterschieden
werden müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b DNA-Profil-Gesetz);
c. Personen, die in einer Massenuntersuchung als Täter ausgeschlossen worden
sind (Art. 3 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz);
36 SR 351.1
37 SR 363