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Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 58 Seiten

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Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes AS 200x

Massnahmen bei deren Auffindung, zu den zuständigen Behörden, zu den betroffenen Drittpersonen (Zeugen, Geschädigte, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, Inhaberinnen oder Inhaber, Finderinnen oder Finder) und zu den ungeklärten Straftaten.

3 Die folgenden Behörden können Ausschreibungen über das Informationssystem verbreiten:

a. fedpol zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;

b. die Eidgenössische Spielbankenkommission zur Erfüllung der Aufgaben nach

Absatz 1 Buchstaben a und g;

c. die Bundesanwaltschaft, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstabe

a;

d. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen nach

dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198040über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben c und i;

e. das Bundesamt für Justiz, im Rahmen der Anwendung des Rechtshilfegesetzes

vom 20. März 198141, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g;

f. das Bundesamt für Migration, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1

Buchstabe d;

g. die Oberzolldirektion, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a

und g;

h. die Militärjustizbehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buch-

stabe a;

i. die kantonalen Polizeibehörden, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1;

j. weitere vom Bundesrat durch Verordnung bezeichnete kantonale Zivilbehör-

den, zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f, g und i.

4 Folgende Behörden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:

a. die in Absatz 3 aufgeführten Behörden;

b. die Zollverwaltung;

c. die schweizerischen Vertretungen im Ausland und der Dienst für konsula-

rischen Schutz des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;

d. das Interpol-Generalsekretariat und die ausländischen nationalen Interpol-

Zentralbüros, soweit es um abhandengekommene Fahrzeuge und Gegenstände geht, mit Ausnahme personenbezogener Daten;

e. die Strassenverkehrsämter, soweit es um Fahrzeuge geht;

40 SR 0.211.230.02

41 SR 351.1