Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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jeden in die Grundrechte von Einzelpersonen eingreifen Verfügungszwang ausschliesst.25
Als «Sicherheitsunternehmen» nach Buchstabe d wird ein im Sicherheitsbereich tätiges Unternehmen jeglicher Rechtsform bezeichnet. Es kann sich dabei um eine Handelsgesellschaft oder eine Einzelfirma mit Sitz im In- oder Ausland handeln.
Der Begriff «Sicherheitspersonal» nach Buchstabe e bezeichnet das Personal eines Sicherheitsunternehmens, das eine Dienstleistung für die Bundesbehörde erbringt. Das Gesetz bezieht sich damit ausschliesslich auf das Personal, das einer Bundesbehörde zur Verfügung gestellt wird.
Art. 3 Zuständigkeit für Aufgaben nach diesem Gesetz
Ausgehend von der heute geltenden organisatorischen Ausgestaltung von fedpol als umfassend zuständiges Polizeiorgan des Bundes geht Artikel 3 davon aus, dass die im PolAG genannten Aufgaben von fedpol wahrgenommen werden (vgl. Ziff. 1.1). Dem Bundesrat bleibt indessen unbenommen, bei einer allfälligen Reorganisation gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 RVOG die Aufgaben nach diesem Gesetz anderen Organisationseinheiten zu unterstellen, soweit dies nicht ausdrücklich durch ein anderes Gesetz eingeschränkt wird. Ebenso wenig wird durch Artikel 3 PolAG die Möglichkeit ausgeschlossen, in einem späteren Zeitpunkt spezialgesetzlich geregelte Polizeiaufgaben des Bundes aufzuheben oder in das PolAG zu überführen.
2.2 2. Titel: Sicherheitspolizeiliche Aufgaben (Art. 4-7)
Sicherheitspolizeiliche Aufgaben von fedpol sind der Schutz von Personen (Parlamentarierinnen und Parlamentarier, Magistratspersonen, völkerrechtlich geschützte Personen und besonders gefährdete Bedienstete des Bundes) sowie der Schutz von Bundesgebäuden. Dies schliesst das Erstellen der entsprechenden Risikoanalysen und die Gefährdungsbeurteilung für die betroffenen Personen und Gebäude mit ein.26 Der Personenschutz innerhalb der Bundesgebäude wird durch eigenes Personal wahrgenommen, während ausserhalb von Bundesgebäuden die örtlich zuständige Polizei damit beauftragt ist. Im Bereich des Gebäudeschutzes setzt fedpol eigenes Personal im Parlamentsgebäude ein. Dieselbe Aufgabe obliegt fedpol an sämtlichen Amtssitzen der Departementsvorstehenden (Bundeshäuser West, Ost und Nord, Inselgasse und Bernerhof), im Einvernahmezentrum für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes sowie in den fedpol-eigenen Gebäuden und denjenigen der BA und des URA (Schutzaufgaben im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VSB). fedpol ist zudem für die Ausbildung und den Einsatz der Sicherheitsbeauftragten im Luftverkehr zuständig (sog. Luftpolizei nach Art. 21 Luftfahrtgesetz; vgl. Ziff. 1.4).
Wie bereits in den Erläuterungen zu Artikel 2 dargelegt, nimmt fedpol auch eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe wahr, wenn es den Schutz seiner eigenen Ermittlerin-
25 Vgl. Ziff. 3.2.4 Buchstabe c des Berichts des Bundesrates «Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen» vom 9. Juni 2006, BBl 2006 5710 in Erfüllung des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission SR (05.3006) vom 21. Februar 2005.
26 Im geltenden Recht: Artikel 22 Absatz 1 BWIS sowie Artikel 6 – 10 Verordnung vom 27. Juni 2001 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung, VSB; SR 120.72.