Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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nen und Ermittler gewährleistet, die im Zuge kriminal- oder gerichtspolizeilicher Aufgaben besonders gefährdet sind.
Gemäss Artikel 90 ist fedpol befugt, zur Erfüllung dieser Aufgaben polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anzuwenden, welche durch das ZAG geregelt werden.
Diese sicherheitspolizeilichen Aufgaben wurden bisher in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b sowie im 5. Abschnitt des BWIS (Art. 22-
24) geregelt, weshalb sie dort ersatzlos gestrichen werden können. Nicht vom BWIS übernommen wird Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, demzufolge der Bundesrat ein Leitbild der Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen und der nach Artikel 2 des Gaststaatsgesetzes mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen Begünstigten erlässt. Der Erlass eines entsprechenden einheitlichen Leitbildes hat sich in der Realität als nicht praktikabel erwiesen.
Art. 4 Grundsatz
Absatz 1 übernimmt inhaltlich Artikel 22 Absatz 1 BWIS unter Ergänzung des Hinweises auf Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 (SR 192.12).
Absatz 2 entspricht dem Artikel 23 Absatz 5 BWIS unter Streichung der Aufgabe des Koordinationsausschusses, ein Leitbild nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zu erlassen.
Art. 5 Schutz der Bundesbehörden
Dieser Artikel entspricht dem Artikel 23 BWIS, weist aber die folgenden Neuerungen auf: Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a BWIS, ist aber neu präziser formuliert: So wird klargestellt, dass grundsätzlich nur diejenigen Personen des Bundes schutzberechtigt sind, die eine Funktion im öffentliche Interesse ausüben, wie Eidgenössische Parlamentarierinnen und Parlamentarier, Magistratspersonen sowie gewisse Bedienstete des Bundes. Zusätzlich müssen diese Personen in einer besonderen Gefährdungslage sein, welche mit dieser geschützten Funktion zusammenhängt. In den besonderen Genuss dieser Schutzbestimmungen sollen die erwähnten Personen nur kommen, solange sie eine für die Eidgenossenschaft besondere, staatstragende Risikofunktion ausüben. Befindet sich z.B. eine der genannten Personen aus rein privaten Gründen in einer Bedrohungs- oder Gefährdungssituation, welche mit der beruflichen Funktion in keinerlei Zusammenhang steht, so sind für ihren Schutz – wie für jede andere Bürgerin und jeden anderen Bürger – die zuständigen kantonalen Polizeibehörden aufgrund ihrer umfassenden sicherheitspolizeilichen Kompetenz zuständig.
Nicht übernommen von Artikel 23 Absatz 1 BWIS wurde Buchstabe c (Gebäude und Anlässe, bei denen andere Schutzdienste eingesetzt werden). Diese Bestimmung wurde bisher nie angewendet und kann deshalb ersatzlos aus dem BWIS gestrichen werden.
In Absatz 2 wird dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt, in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a vorzusehen. So kann auch nach dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst bei einem sehr eingeschränkten Personenkreis eine Gefährdung der staatlichen Institutionen