Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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Art. 31 Gefährderansprache
Mittels der sogenannten «Gefährderansprache» soll gegenüber einem potenziellen Gefahrenverursacher oder Gewalttäter verdeutlicht werden, dass die Polizei eine sich abzeichnende Gefahrenlage nicht dulden wird. Die betroffene Person soll damit erkennen können, mit welchen polizeilichen oder verwaltungsrechtlichen (Eingriffs-) Massnahmen sie je nach Fehlverhalten zu rechnen hat. In der Schweiz ist die Gefährderansprache auf Bundesebene bisher nicht geregelt.39 Als präventive Handlungsform soll die Gefährderansprache die sicherheitspolizeilichen Aufgaben von fedpol und den kantonalen Polizeibehörden ergänzen. Sie dürfte in erster Linie im Rahmen des Magistratenschutzes zur Anwendung gelangen.
Erfahrungen aus Deutschland wie auch im Kanton Zürich im Bereich der häuslichen Gewalt, aber auch mit Hooligans während der EURO 2008 haben gezeigt, dass sich potenzielle Gefahrenverursacherinnen und –verursacher beim Vorliegen konkreter Hinweise auf eine drohende Straftat durch eine vorgängige direkte Ansprache der Polizei von ihrem Vorhaben abbringen lassen.
So kann bei konkreten Drohungen, gegenüber einer Magistratsperson tätlich zu werden oder sonst eine Straftat zu begehen, die Person aufgesucht und ein direktes Gespräch mit ihr geführt werden.
Art. 32 Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände
Gemäss Artikel 28a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ist das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen verboten, wenn nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist, oder wenn der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere, um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen. Als solche gefährliche Gegenstände gelten gemäss Artikel 4 Absatz 6 WG Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten hingegen nicht als gefährliche Gegenstände. Nach Artikel 31 Absatz 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde die gefährlichen Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden. Laut Artikel 38 Absatz 1 WG vollziehen die Kantone das Gesetz, soweit nicht der Bund als zuständig erklärt wird.
Artikel 32 hält ausdrücklich fest, dass fedpol in seinem Zuständigkeitsbereich die Kompetenz zukommt, derartige gefährliche Gegenstände zu beschlagnahmen. Gerade beim Schutz von Behörden und Gebäuden des Bundes ist es für fedpol unerlässlich, diese gefährlichen Gegenstände selbstständig sicherstellen und beschlagnahmen zu können. fedpol muss aber auch im Rahmen kriminalpolizeilicher Aufgaben die Sicherheit der involvierten Personen gewährleisten und Einschüchterungen oder Bedrohungen unmittelbar verhindern können. Für die Modalitäten der Beschlagnahme ist Artikel 21 ZAG massgeblich, soweit das Waffenrecht in Artikel 31 WG und 54 Waffenverordnung (WV; SR 514.541) keine besonderen Regelungen vorsieht.
39 Deutschland kennt eine langjährige Praxis der Gefährderansprache. Eine verwandte Art der Gefährderansprache ist im zürcherischen Gewaltschutzgesetz (GSG) geregelt.