Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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tonale Stellen, abgesehen davon, dass sie sich im Verkehr mit fedpol an einem einheitlichen Vollzugsstandard orientieren werden, wie sie dies schon heute beispielsweise hinsichtlich der Modalitäten der Informationshilfe mit den kriminalpolizeilichen Zentralstellen tun, die heute in im ZentG und dem dazugehörigen Ausführungsrecht geregelt sind.

Für den vereinfachten Informationsaustausch mit den Behörden der anderen Schengen-Staaten nach dem 6. Abschnitt des 2. Kapitels gilt die Beschränkung auf fedpol hingegen nicht. Soweit sie bei diesem vereinfachten Informationsaustausch mit den Schengen-Staaten mitwirken, gilt das gesamte 2. Kapitel auch für die EZV und subsidiär die Kantone.47 Diese Ausdehnung des Geltungsbereichs auf weitere Organe ergibt sich bereits aus dem geltenden Recht nach SIaG und ist vom EU-Rahmenbeschluss über den vereinfachten Informationsaustausch so auch zwingend vorgegeben. Demzufolge richten sich die Artikel 58 bis 68 der Vorlage denn auch nicht allein an fedpol, sondern an alle vom Rahmenbeschluss als Strafverfolgungsbehörden des Bundes erfassten Normadressaten, worunter insbesondere auch die EZV fällt. Den Kantonen bleibt es auch hinsichtlich des 6. Abschnitts unbenommen, bezüglich des Amtshilfeverkehrs ihrer Korps mit Strafverfolgungsbehörden anderer Schengen-Staaten zu legiferieren und die Umsetzung des erwähnten Rahmenbeschlusses somit autonom im kantonalen Recht abzubilden. Mit Blick auf die voraussichtlich per 1. Januar 2010 erfolgende Inkraftsetzung des SIaG haben die Kantone von dieser schon heute bestehenden Möglichkeit bis anhin allerdings noch keinen Gebrauch gemacht.

2.5.1 1. Kapitel: Polizeikooperation im Allgemeinen (Art. 33-38)

Im ersten Kapitel werden die Kooperationsarten begrifflich geklärt und die zentralen Grundsätze geregelt, die fedpol in dem von ihm anbegehrten und bedienten Amtshilfeverkehr anzuwenden hat. Im nationalen Verkehr ist der erste Abschnitt dieses Kapitels massgebend. Im internationalen Verkehr ist zusätzlich der zweite Abschnitt zu beachten.

2.5.1.1 1. Abschnitt: Kooperationsarten und -instrumente (Art. 33-35)

Der erste Abschnitt macht begriffliche Vorgaben und regelt allgemeine Instrumente der Polizeikooperation, die sowohl für den nationalen als auch den internationalen Amtshilfeverkehr von fedpol massgebend sind.

Art. 33 Kooperationsarten

In Absatz 1 wird der begriffliche Umfang der vom 5. Kapitel geregelten Polizeikooperation geklärt. Im Rahmen des PolAG geht es dabei um polizeiliche Amtshilfe, nicht jedoch Amtshilfe oder Behördenkooperation schlechthin. Deshalb wird die polizeiliche Amtshilfe in Absatz 1 auf jene Kooperationsformen beschränkt, die der Förderung von sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Aufgaben dienen und sich zwischen fedpol und den übrigen in Absatz 1 genannten Behörden und internationalen Organen abspielen, die solche Aufgaben in unterschiedlichen Staaten oder Ge-

47 S. dazu die näheren Erläuterungen zu Artikel 58.