Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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meinwesen oder auf verschiedenen Ebenen des gleichen Gemeinwesens wahrnehmen. Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen im Gesetz48 oder im Staatsvertragsrecht leitet sich die Bestimmung der sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Aufgaben aus den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 dieses Gesetzes ab. Die vom fedpol selbst wahrgenommenen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben werden zudem im 2. und 3. Titel dieses Gesetzes konkretisiert.
Von der Regelung der Polizeikooperation ausgeschlossen bleiben alle Kooperationsformen, welche der unmittelbaren Beweisführung in bereits hängigen Verfahren dienen und somit nicht den Regeln der Amtshilfe, sondern jenen der Rechtshilfe respektive der polizeilichen Unterstützung der Rechtshilfe unterworfen sind.
Auf Bundesebene nimmt das in Absatz 1 ausdrücklich erwähnte Bundesamt die Funktion einer zentralen, wenn auch nicht ausschliesslichen Plattform für die nationale und internationale Polizeikooperation wahr. Die Zusammenarbeit zwischen anderen Bundesorganen mit vergleichbaren Aufgaben und ihren in- und ausländischen Partnerstellen wie auch die Kooperation zwischen den kantonalen Polizeikorps werden von dieser Regelung des PolAG nicht beschnitten.
In Absatz 2 werden die unter den Oberbegriff der Polizeikooperation fallenden Handlungsformen dargestellt.
Es herrscht heute ein reger Austausch von Personal, Sachen und Fachwissen unter Polizeibehörden, der gebräuchlicherweise unter dem in Buchstabe a eingeführten Begriff der einfachen polizeilichen Zusammenarbeit oder Unterstützung zusammengefasst wird.49 Dieser Begriff bringt treffend zum Ausdruck, dass sich der Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Austausch von Infrastruktur und anderen logistischen Unterstützungen im Polizeialltag zwischen den Korps rasch und formlos abwickeln lässt, ohne in aller Regel mit Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen verbunden zu sein. Demzufolge bedarf diese Kooperationsart auch keiner weitergehenden Regelung auf der Stufe des formellen Gesetzes.
Die praktische Bedeutung der einfachen Polizeiunterstützung lässt sich anhand des schweizerisch-deutschen Polizeivertrags vom 27. April 1999 (SR 0.360.136.1) illustrieren. Dort wird in Artikel 2 vorgesehen, dass die Vertragsstaaten «periodisch und anlassbezogen nach festgelegten Kriterien erstellte Lagebilder» austauschen und «mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage» analysieren. Gemäss Artikel 13 werden im Bereich der Aus- und Fortbildung Lehrpläne ausgetauscht, gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen durchgeführt, und es wird Vertreterinnen und Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglicht.
Die polizeiliche Kooperation kann im inner- und im zwischenstaatlichen Bereich auch in der Erbringung von standardpolizeilichen Handlungen bestehen. Darunter sind standardisierte Realakte zur alltäglichen Bewältigung polizeilicher Aufgaben für eine territorial unzuständige Behörde wie z.B. Anhaltungen oder Durchsuchungen nach dem ZAG oder die Durchführung einer Observation nach Artikel 13 dieses Gesetzes zu verstehen. Die passive Spiegelung der in Buchstabe b eingeführten Kooperationsform der standardpolizeilichen Unterstützung besteht in der Duldung der-
48 Vgl. etwa Artikel 59 und 60 PolAG.
49 Vgl. Stephan BREITENMOSER, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, in der Reihe Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. 8, Basel/Genf/München 2002, 887; oder Günther MOKROS, in: Hans Lisken/Erhard Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, München 3. Auflage, 2001, S. 43.