Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht

2.5 5. Titel: Polizeikooperation (Art. 33-68)

Die polizeiliche Amtshilfe umfasst eine Fülle von Kooperationsformen zwischen Organen der Sicherheits- und Kriminalpolizei, die unterschiedlichen Staaten oder Gemeinwesen resp. verschiedenen Ebenen des gleichen Gemeinwesens angehören. Die Spielarten dieser Kooperation reichen vom Austausch von Personal, Sachen und Fachwissen über gemeinsame Polizeieinsätze bis hin zum Austausch von Personendaten. All diese Handlungsformen werden gebräuchlicherweise unter dem auch im

5. Titel der Vorlage verwendeten Oberbegriff der polizeilichen Zusammenarbeit oder Kooperation zusammengefasst.40

Wie die Rechtshilfe kann die Polizeikooperation in grundrechtlich geschützte Positionen eingreifen. Im Gegensatz zur Rechtshilfe dient die Polizeikooperation indessen nicht der unmittelbaren Unterstützung hängiger Verfahren, sondern der Förderung der polizeilichen Aufgaben der Gefahrenabwehr, der Störungsbeseitigung und ersten Aufklärung sowie der Verfolgung von Straftaten. Mit ihrem ersten Tätigwerden soll die Polizei die nachfolgende verfahrensmässige Aufarbeitung durch Organe der Verwaltung oder der Justiz vorbereiten, nicht jedoch vorwegnehmen.41 Der Schutz der von der Amtshilfe Betroffenen erfolgt denn auch nicht durch eigens dafür vorgesehene Verwaltungsverfahren, wie bei der Rechtshilfe, sondern durch die Datenschutzgesetzgebung.

Da sich die Differenzierung zwischen den vielfältigen Kooperationsformen der polizeilichen Amtshilfe und deren Abgrenzung von der Rechtshilfe als rechtlich anspruchsvoll erweist, besteht sowohl seitens der Polizeiangehörigen als auch seitens der Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse an einer verständlichen und hinreichend konkreten Regelung der entsprechenden Mechanismen.

Die polizeiliche Amtshilfe wird in zahlreichen Spezialbestimmungen des Bundes angesprochen, indessen nirgends im Bundesrecht umfassend geregelt.42 Gerade im Bereich der internationalen Polizeikooperation war in den letzten Jahren ein starker Zuwachs an spezialgesetzlichen Regelungen festzustellen, beginnend mit der im Dritten Buch des StGB geregelten Zusammenarbeit mit Interpol und Europol43 über die bilateralen Verträge mit den Nachbarstaaten Deutschland, Frankreich, Italien

40Zu Dogmatik und Terminologie s. BREITENMOSER Stephan, Sicherheit durch interna-

tionale Kooperation: Vorgaben und Grundlagen des Völker- und Europarechts, in: SCHWEIZER Rainer J. (Hrsg.), Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, Basel 2008, SBVR Bd. III/1, G Rz 54 ff. sowie LOBSIGER Adrian, polizeiliche Amtshilfe und Schengen, in: BREITENMOSER Stephan / GLESS Sabine / LOGODNY Otto (Hrsg.), Schengen in der Praxis, Basel 2009.

41 Zur Reduktion der Aufgaben der Polizei auf Erstzuständigkeit s. BREITENMOSER Ste-

phan, Neuere Rechtsentwicklungen in den Bereichen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, in: EHRENZELLER Bernhard (Hrsg.), Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, 14.

42 Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 ZentG (Amtshilfe innerstaatlich); Artikel 350-353 StGB (Amtshilfe international multilateral: Interpol); Artikel 354 Absatz 3 StGB (Amtshilfe innerstaatlich: erkennungsdienstliche Daten); Artikel 355a und 355b StGB (Amtshilfe international multilateral: Europol); Artikel 75a IRSG (Amtshilfe international – selbständige polizeiliche Ersuchen im Rahmen der Rechtshilfe); bilaterale Polizeiverträge (Amtshilfe international bilateral).

43 Heute: Artikel 350ff. und 355a StGB.